Man kann regelmäßig dann von einer Hundezucht ausgehen, wenn mindestens drei fortpflanzungsfähige Hündinnen gehalten werden oder mindestens drei Würfe pro Jahr erfolgen.

Mit dieser Begründung hat aktuell das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Eilantrag mehrerer Tierhalter abgewiesen, die hiermit die Aussetzung zweier tierschutzrechtlicher Anordnungen erreichen wollten. Die Antragsteller halten auf ihrem 26 ar großen Areal in Nunkirchen ca. 50 Hunde, 6 Katzen, 4 Pferde, 1 Lama, 1 Waschbär und verschiedene weitere Tiere. Im Rahmen einer zuvor gerichtlich angeordneten Durchsuchung stellten die Amtstierärzte fest, dass mehr oder weniger alle Orte, an denen die Tiere gehalten wurden, stark mit Kothaufen und Urinlachen verdreckt und viele Tiere vernachlässigt waren. Allein im Wohnhaus befanden sich 26 Hunde, 6 Katzen, 1 australische Echse, 4 Boa Constrictor, 2 Hamster, 1 Tigerpython, 1 Vogelspinne sowie Ratten und Mäuse als Futtertiere für die Boas. Die Tierschutzbehörde hat die Halter aufgefordert, die gewerbliche Zucht mit Hunden sofort einzustellen und alle Tiere ab sofort tierschutzgerecht zu halten. Des Weiteren wurde die Duldung von Nachkontrollen auch im Wohnbereich des Hauses angeordnet. Weil solche Anordnungen trotz eingelegter Rechtsmittel sofort zu befolgen sind, haben die Tierhalter das Verwaltungsgericht angerufen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt eine Hundezucht regelmäßig bereits vor, wenn mindestens drei fortpflanzungsfähige Hündinnen gehalten werden oder mindestens drei Würfe pro Jahr erfolgen. Wer so viele Tiere hält, kann auch zur Führung eines Bestandsbuches verpflichtet werden. Dass die Antragsteller allen ihren Hunden regelmäßig Auslauf im Rahmen von Spaziergängen gewähren, hat das Gericht für kaum vorstellbar gehalten. Die Behauptung, die Aufenthaltsbereiche aller Tiere würden täglich gereinigt, ist durch das Ergebnis unangekündigter behördlicher Kontrollen widerlegt worden. Lamas und Waschbären dürfen grundsätzlich nicht allein gehalten werden. In jedem Fall sind die Haltungsbedingungen für Lama und Waschbär zu klein und nicht artgerecht. Nachkontrollen auch im Wohnbereich der Antragsteller sind rechtlich geboten, nachdem bei der Durchsuchung erklärt worden ist, es gebe keine weiteren Tiere, und dann im Schlafzimmerschrank eine trächtige Hündin und im Ehebett zwei Welpen gefunden worden sind. Sollten die Betroffenen den Bestand an fortpflanzungsfähigen Hündinnen nicht auf zwei reduzieren, darf die Tierschutzbehörde ihnen die überzähligen Tiere wegnehmen. Trete durch die getroffenen Maßnahmen keine Besserung ein, muss die Veterinärbehörde erwägen, ob die Tierhalter als sogenannte Tierhorter („animal hoarding“) zu qualifizieren sind, denen regelmäßig nur mit einem generellen Haltungsverbot begegnet werden kann.
Verwaltungsgericht Saarland, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 5 L 48/12