Identitätstäuschung bei der Einbürgerung

Eine Einbürgerung wird auch demjenigen wirksam bekannt gegeben, der den Einbürgerungsantrag unter Angabe falscher Personalien (einschließlich der Staatsangehörigkeit) gestellt hat, auf die die Einbürgerungsurkunde ausgestellt worden ist. Eine unter Verwendung einer anderen Identität erschlichene Einbürgerung ist nicht im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig.

Identitätstäuschung bei der Einbürgerung

Der seinerzeit maßgebliche § 16 Satz 1 RuStAG1 sah vor, dass die Einbürgerung mit der Aushändigung der von der höheren Verwaltungsbehörde hierüber ausgefertigten Urkunde wirksam wird. Der Einbürgerungsbewerber hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch die ihm ausgehändigte Einbürgerungsurkunde erworben. Gemäß § 41 Abs. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Die Einbürgerungsurkunde war aus Sicht der Behörde allein für die Person des Ausländers bestimmt war. Denn damals wollten die Amtsträger der Behörde ihn – wenn auch irrtumsbedingt – einbürgern, da er trotz der Identitätstäuschung Antragsteller und damit Beteiligter des Verwaltungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG geworden ist. Für die verfahrensrechtliche Beteiligtenstellung ist letztlich auf die Person abzustellen, die der Behörde gegenübertritt und im eigenen Namen für sich (eine Entscheidung über) die beantragte Maßnahme begehrt. Demzufolge ist durch den vom Einbürgerungsbewerber gestellten Einbürgerungsantrag ein Verfahrensrechtsverhältnis zwischen ihm und der Behörde begründet worden; ihre Amtswalter hatten bei Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die Absicht, gegenüber dieser Person eine Regelung zu treffen.

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Davon zu trennen ist die materiellrechtliche Einbürgerungsvoraussetzung der geklärten und feststehenden Identität des Bewerbers, die in § 85 AuslG 19902 – wie dem heute geltenden § 10 StAG – zwar nicht ausdrücklich erwähnt wird, aber dennoch eine notwendige Voraussetzung und einen unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der gesetzlich geregelten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe bildet3.Irrtümer und Fehlvorstellungen der Amtsträger über das Vorliegen der gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen, auch wenn sie den zentralen Punkt der Identität des Einbürgerungsbewerbers betreffen, stellen nicht dessen verfahrensrechtliche Beteiligtenstellung infrage. Deshalb hat die gegenüber dem Einbürgerungsbewerber als Antragsteller willentlich erfolgte Bekanntgabe der Einbürgerung ihn als Person in den deutschen Staatsverband aufgenommen. Die Einbürgerung ist trotz des Identitätsirrtums und der darauf beruhenden fehlerhaften Personenbezeichnung in der Urkunde dem Einbürgerungsbewerber gegenüber wirksam geworden (§ 43 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG).

Die Einbürgerung erweist sich auch nicht infolge Nichtigkeit als unwirksam (§ 43 Abs. 3 LVwVfG). Sie ist nicht aus einem der in § 44 Abs. 2 LVwVfG aufgeführten Gründe nichtig; insbesondere greift die Nr. 2 nicht, denn dem Einbürgerungsbewerber wurde die gemäß § 16 Satz 1 RuStAG erforderliche Einbürgerungsurkunde übergeben. Die Nichtigkeit könnte sich daher nur aus § 44 Abs. 1 LVwVfG ergeben. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

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Bezugspunkt der Offensichtlichkeit nach § 44 Abs. 1 LVwVfG ist das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers. Besonders schwerwiegend ist nur ein Mangel, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt4. Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in einem so erheblichem Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen5. Für diese Beurteilung ist grundsätzlich auf den Erlasszeitpunkt abzustellen6. Ein derart schwerwiegender Fehler haftete der erfolgten Einbürgerung des Einbürgerungsbewerbers nicht an.

Zwar hatte der Einbürgerungsbewerber die Behörde über seine Identität und Staatsangehörigkeit arglistig getäuscht, so dass seine Einbürgerung wegen eines wesentlichen entscheidungserheblichen Mangels rechtswidrig ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist sie aber deswegen nicht mangels existierenden Bezugsobjekts nichtig. Denn die Einbürgerung bezog sich nicht auf eine nichtvorhandene oder andere Person, sondern auf die Person des Einbürgerungsbewerbers unter falschem Namen aufgrund falscher Angaben7.

Trotz des täuschungsbedingten Identitätsirrtums auf Seiten der Behörde, der einen schwerwiegenden Mangel begründet, erwies sich die Einbürgerung des Einbürgerungsbewerbers nicht als schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen als unvereinbar. Denn zum einen lässt bereits die Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG erkennen, dass der Gesetzgeber selbst durch arglistige Täuschung erwirkte Verwaltungsakte nicht als nichtig, sondern nur als rücknehmbar ansieht. Zum anderen hatte der Einbürgerungsbewerber, auch wenn ihm die für seine Einbürgerung maßgeblichen Aufenthaltstitel nur aufgrund der Täuschung über seine Staatsangehörigkeit und das daraufhin festgestellte Abschiebungsverbot erteilt worden waren, unter seinem Alias-Namen im Bundesgebiet gelebt und – mit Ausnahme der tatbestandlich eine Rücknahme rechtfertigenden Identitätstäuschung – die für eine Einbürgerung erforderlichen sprachlichen und sonstigen Integrationsleistungen in eigener Person erbracht. Schließlich wurde bereits vor Schaffung der speziellen staatsangehörigkeitsrechtlichen Rücknahmebefugnis in § 35 StAG8 durchweg die Auffassung vertreten, eine erschlichene Einbürgerung sei selbst bei Identitätstäuschung nur einfach rechtswidrig und daher – wenn überhaupt – rücknehmbar, nicht aber nichtig9.

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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. September 2014 – 1 C 10.2014 –

  1. i.d.F. des § 194 Nr. 2 BBG vom 14.07.1953, BGBl I S. 551[]
  2. i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.1999, BGBl I S. 1618[]
  3. vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 – 5 C 27.10, BVerwGE 140, 311 = Buchholz 130 § 10 StAG Nr. 6, jeweils Rn. 11 ff.[]
  4. BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 – 8 C 107.83 – DVBl 1985, 624 = Buchholz 406.11 § 134 BBauG Nr. 6[]
  5. BVerwG, Urteil vom 17.10.1997 – 8 C 1.96, NVwZ 1998, 1061, 1062 = Buchholz 401.0 § 125 AO Nr. 1 S. 3 f.; Beschluss vom 11.05.2000 – 11 B 26.00, NVwZ 2000, 1039, 1040 = Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 12 S. 4[]
  6. BVerwG, Beschluss vom 05.04.2011 – 6 B 41.10, Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 102[]
  7. vgl. BVerwg, Urteil vom 08.03.1977 – 1 C 15.73, Buchholz 132.0 § 24 1. StARegG Nr. 1 S. 1, 4[]
  8. durch Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 05.02.2009, BGBl I S. 158[]
  9. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2002 – 19 B 2187/02 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.10.2006 – OVG 5 B 1.05 – OVGE BE 27, 224; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.09.2007 – 11 LB 108/07 -, juris; BVerwG, Urteile vom 14.02.2008 – 5 C 4.07, BVerwGE 130, 209 = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 121; und vom 30.06.2008 – 5 C 32.07, Buchholz 11 Art. 16 GG Nr. 79; vgl. auch für den Fall der Flüchtlingsanerkennung bei Täuschung über Identität, Staatsangehörigkeit sowie Verfolgungsschicksal: Urteil vom 19.11.2013 – 10 C 27.12, BVerwGE 148, 254[]
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