IHK-Resolution zum Ausbau des Godorfer Hafens

Die durch Beschluss einer Vollversammlung gefasste Resolution einer Industrie- und Handelskammer ist dann zulässig, wenn die widerstreitenden Interessen der Kammermitglieder in gebotenem Umfang in der Vollversammlung berücksichtigt werden. Dabei müssen in der Vollversammlung vereinzelt gebliebene Meinungen nicht öffentlich gemacht werden.

IHK-Resolution zum Ausbau des Godorfer Hafens

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage eines Pflichtmitgliedes der Industrie- und Handelskammer zu Köln bezüglich der Rechtswidirgkeit der Resolution der Kammer vom 28. März 2011 zum Ausbau des Godorfer Hafens abgewiesen. In dem hier vorliegenden Fall war der vom Rat der Stadt Köln beschlossene Ausbau des Godorfer Hafens im August 2006 von der Bezirksregierung Köln planfestgestellt worden. Die Planungen verwarf das Oberverwaltungsgericht Münster im März 2011. Weil der Hafenausbau seit Jahren umstritten war, beschloss der Rat der Stadt Köln ebenfalls im März 2011, zu diesem Thema eine Einwohnerbefragung durchzuführen. Aus Anlass der anstehenden Befragung beschloss die Vollversammlung der Industrie– und Handelskammer zu Köln am 28. März 2011 eine Resolution, mit der sie alle Wählerinnen und Wähler aufrief, an der Befragung teilzunehmen und für den Ausbau des Hafens zu stimmen. Zudem genehmigte sie die Durchführung einer Kampagne, in deren Rahmen Plakate, Flyer und eine Internetseite erstellt wurden, um die Bürger über das Projekt aufzuklären und dafür zu werben.

Mit seiner am 13. Mai 2011 erhobenen Klage wendet sich der Kläger, der Pflichtmitglied der Kammer ist, gegen den Beschluss der Vollversammlung. Er hält die Resolution unter anderem deshalb für unzulässig, weil sie sich nach seiner Auffassung zu einseitig für den Hafenausbau ausspreche.

Dieser Sichtweise konnte das Verwaltungsgericht Köln nicht folgen. Es stellte fest, dass die beklagte Kammer sich mit ihrem Beschluss im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben gehalten hat. Die Vollversammlung habe die widerstreitenden Interessen der Kammermitglieder in gebotenem Umfang berücksichtigt. Die Resolution und deren Umsetzung mittels Plakaten und Flyern hätten die erforderliche Sachlichkeit und Zurückhaltung gewahrt. In der Vollversammlung vereinzelt gebliebene Meinungen müssten nicht öffentlich gemacht werden.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 3. Mai 2012 – 1 K 2836/11