Immunitätsangelegenheiten des Deutschen Bundestages – und der Auskunftsanspruch der Presse

Der Deutsche Bundestag muss einem Journalisten keine Auskunft zu Immunitätsangelegenheiten geben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Immunitätsangelegenheiten des Deutschen Bundestages – und der Auskunftsanspruch der Presse

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall beantragte ein Redakteur einer Tageszeitung die Erteilung von Auskünften zu Immunitätsangelegenheiten des Deutschen Bundestages. Das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin1 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgehoben2: Immunitätsangelegenheiten als eigene Angelegenheiten des Parlaments seien vom Anwendungsbereich des auf Verwaltungshandeln beschränkten presserechtlichen Auskunftsanspruchs ausgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die hiergegen gerichtete Revision des Redakteurs zurückgewiesen: Der presserechtliche Auskunftsanspruch richtet sich gegen Bundesbehörden. Parlamentarische Angelegenheiten wie Immunitätsangelegenheiten sind dagegen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch nicht erfasst.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 7 C 6.17

  1. VG Berlin, Urteil vom 30.09.2015 – 27 K 110.04[]
  2. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2016 – 6 B 84.15[]
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