Kosten, die durch eine von Polizeibeamten begleitete Anreise zur Vorsprache eines Ausländers bei ausländischen Botschaften zur Vorbereitung einer Abschiebung entstehen, können von dem Ausländer grundsätzlich nur dann erstattet verlangt werden, wenn er zuvor erfolglos zu einer freiwilligen Vorsprache aufgefordert worden ist.

In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall stellte der Kläger, ein ghanaischer Staatsangehöriger, im Jahr 2004 einen Asylantrag mit der Behauptung, er stamme aus dem Sudan. Nach Ablehnung dieses Antrages versuchte die Ausländerbehörde, den Herkunftsstaat des Klägers zu ermitteln, um zur Vorbereitung seiner Abschiebung Ausweispapiere beschaffen zu können. Zu diesem Zweck wurde er durch Polizeibeamte zu mehreren afrikanischen Botschaften begleitet, u.a. im Oktober 2006 zu der Botschaft der Republik Sudan in Berlin. Im März 2012 forderte die Ausländerbehörde den Kläger zur Zahlung der Kosten u.a. für diese Maßnahme i.H.v. etwa 3 000 € auf, die hauptsächlich durch die polizeiliche Begleitung bei der Anreise entstanden sind. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hob diesen Bescheid auf, weil es die Forderung für verjährt hielt [1]. In der Berufungsinstanz hat dagegen der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim die Klage gegen die Kostenforderung abgewiesen [2]; die Forderung sei materiell rechtmäßig und auch nicht verjährt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Entscheidung des Mannheimer Verwaltungsgerichtshofs abgeändert: Zwar muss ein Ausländer die Kosten, die durch seine Abschiebung entstehen, nach § 66 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – selbst tragen. Davon werden auch Kosten für vorbereitende Maßnahmen wie die Vorsprache bei einer Botschaft zur Klärung der Identität und Beschaffung von Papieren erfasst. Ein Anspruch gegen den Ausländer auf Kostenerstattung besteht aber nicht, wenn die zugrunde liegende Maßnahme rechtswidrig war und in seine Rechte eingegriffen hat. Auch wenn der Ausländer die Anordnung der Kosten verursachenden Maßnahme – hier der polizeilich begleiteten Botschaftsvorsprache – nicht gesondert mit Rechtsmitteln angegriffen hat, ist den Gerichten eine Prüfung jedenfalls dann nicht verwehrt, wenn die Anordnung noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist durchgeführt worden ist und sich damit erledigt hat.
Im vorliegenden Fall hatte die Behörde eine Begleitung durch Polizeibeamte schon für die Anreise zur Vorsprache bei der Botschaft angeordnet, weil sie davon ausgegangen war, der Kläger werde einer entsprechenden Anordnung nicht freiwillig Folge leisten. Der betroffene Ausländer war jedoch zuvor nicht aufgefordert worden, ohne polizeiliche Begleitung nach Berlin zu reisen und bei der sudanesischen Botschaft zu erscheinen. Deshalb war die Anordnung rechtswidrig, so dass die angefallenen Kosten vom Kläger nicht gefordert werden können. Die erst im März 2012 durch Bescheid festgesetzte Kostenforderung war allerdings nicht verjährt, da für Abschiebungskosten keine Festsetzungsverjährung gilt, sondern als spezialgesetzliche Regelung nur die sechsjährige Zahlungsverjährung nach § 70 AufenthG.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Mai 2014 – 1 C 3.2013 -