Instandsetzung eines Denkmals

Eine denkmalschutzrechtliche Instandsetzungsverfügung muss hinreichend bestimmt – und damit vollstreckbar – sowie geeignet sein. An der Geeignetheit fehlt es, wenn die Beseitigung von Wasserschäden im Innern des Gebäudes gefordert wird, ohne dass ausreichende Maßnahmen zur Abdichtung des Gebäudes von außen gegen Niederschlagswasser verfügt werden.

Instandsetzung eines Denkmals

Nach § 23 i.V.m. § 6 Abs. 1 NDSchG sind Kulturdenkmale instand zu halten und wenn nötig instand zu setzen. Die Denkmalschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die hierfür erforderlichen Anordnungen. Gefordert werden können nur Maßnahmen, die zur Erhaltung des Denkmals nötig sind, also solche, ohne die sich der Zustand des Denkmals (weiter) verschlechtern würde. Nur konservierende, das heißt sichernde und schützende Maßnahmen sind zur Erhaltung des Denkmals „nötig“, wie z.B. die Reparatur von Dachschäden, ohne die das Denkmal wegen eindringender Feuchtigkeit (weiter) verfallen würde1. Wie alle behördlichen Anordnungen müssen die geforderten Maßnahmen hinreichend bestimmt sowie geeignet sein.

Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die getroffene Anordnung muss ihrem wesentlichen Inhalt nach so vollständig, klar und unzweideutig sein, dass der Adressat der Verfügung erkennen kann, was er zu tun hat. Weiterhin müssen die Anordnungen so klar formuliert sein, dass sie nötigenfalls auch im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden können2.

In der angefochtenen Verfügung heißt es, dass Trocknungsmaßnahmen an sämtlichen feuchten Wänden und Dachschrägen innerhalb des Gebäudes, die Reparatur der Fußböden bzw. Fußbodenbeläge sowie die Beseitigung des Schimmelbefalls und sonstiger Verunreinigungen durchzuführen seien. Diese Anordnungen sind zu unbestimmt, ihnen ist nicht zu entnehmen, was für Maßnahmen der Antragsteller ergreifen soll. Sie sind damit – im Falle der Nichtbefolgung – auch nicht vollstreckbar. Welche Maßnahmen in diesem Zusammenhang zur Erhaltung der Bausubstanz geboten sind, hängt davon ab, welche Schäden an Wänden, Fußböden und Decken tatsächlich vorliegen. Das ist bisher aber nicht ermittelt worden. Zwar hat es mehrere Begehungen des Gebäudes gegeben, doch beschränken sich die vorliegenden Protokolle auf eine Aufnahme der äußerlich sichtbaren Schäden. So heißt es dort, dass an mehreren Stellen Dachpfannen fehlen, dass Wände und Dachkehlen durchfeuchtet seien, dass im Bereich der Wände und Dachschrägen Schimmelbildung festgestellt worden sei und dass die Fußböden durch eindringende Feuchtigkeit beschädigt bzw. zerstört seien. Wie weit die Feuchtigkeit aber bereits in die Bausubstanz eingegriffen hat, ist unbekannt. Feuchtigkeitsmessungen sind nicht durchgeführt worden. Von der Intensität der Feuchtigkeitsschäden hängt aber ab, welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung geboten sind. Mag bei einfachen Wasserschäden das Aufstellen von Trocknungsgeräten ausreichend sein, so wird bei tiefergehenden Schäden an Wänden und Fußböden möglicherweise auch das Abschlagen von Putz und Estrich verbunden mit einem Neuaufbau zur fachgerechten Schadensbeseitigung geboten seien. Das gleiche gilt für die Schimmelbeseitigung. Je nach Intensität des Schimmelbefalls werden zu seiner dauerhaften Beseitigung unterschiedliche Methoden und Maßnahmen angezeigt seien. Ohne eine vorherige Bestandsaufnahme der durch Feuchtigkeit bedingten Schäden, bei der über eine Sichtkontrolle hinaus auch – soweit geboten – einzelne Schadensbereiche freigelegt werden und Feuchtigkeitsmessungen durchgeführt werden, sind die angeordneten Trocknungs-, Reparatur- und Beseitigungs-Maßnahmen zu allgemein gehalten und zu unbestimmt, um sie auch – im Falle der Nichtbefolgung – ggf. vollstrecken zu können.

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Weiterhin darf die Denkmalschutzbehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den angestrebten Zweck, nämlich die Sicherung des Denkmals, auch zu erreichen3

Bei der derzeitigen Sachlage müssen die – ohne weitere Untersuchung der Bausubstanz – angeordneten Maßnahmen zusätzlich auch als ungeeignet angesehen werden. Wie aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ersichtlich ist, ist die C. -Villa derzeit dem Verfall ausgesetzt, weil – auch weiterhin – unkontrolliert Regenwasser in das Gebäude eindringt und in dem zur Zeit nicht beheizbaren Gebäude zerstörerisch wirken kann. Wie die Protokolle der durchgeführten Begehungen gezeigt haben, weist das Dach zahlreiche Schäden auf, sind Dachrinnen defekt und Fenster nicht wasserdicht verschlossen. Maßnahmen, die bei dieser Hauptursache für den Verfall des Gebäudes ansetzen, lässt die angefochtene Verfügung vermissen. Eine konsequente Abdichtung der äußeren Gebäudehülle wird nicht gefordert. Die Verfügung beschränkt sich darauf, äußerlich sichtbare Schäden wie Schimmelbefall und aufgeworfene Fußböden aufzugreifen und ihre Beseitigung zu fordern, greift aber nicht die Ursachen für die Schäden – ins Gebäude eintretendes Niederschlagswasser – auf. Würde der Antragsteller die angeordneten Maßnahmen – in welcher Intensität auch immer – durchführen, ist damit zu rechnen, dass angesichts der nach wie vor ungehindert eindringenden Feuchtigkeit binnen kurzer Zeit, die gerade beseitigten Schäden erneut und ggf. noch stärker auftreten würden. Dabei ist bisher noch nicht einmal berücksichtigt worden, dass das Gebäude über keine Heizung mehr verfügt. Im kommenden Winter ist also auch mit Frostschäden wie Aufplatzen von Leitungen und Aufbrüchen von Fußböden und Wänden wegen gefrierenden Wassers zu rechnen. Etwaige Instandsetzungsmaßnahmen würden damit schnell wieder in Frage gestellt. Auch insoweit lässt die angefochtene Verfügung keine Ansätze für eine Problemlösung erkennen.

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Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 1. November 2010 – 2 B 73/10

  1. Schmaltz/ Wiechert, § 6 Rdn. 8; Nds. OVG, Urteil vom 24.03.2003 – 1 L 601/97, NdsRpfl 2003, 358 ff.[]
  2. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, Komm. 10. Aufl. 2008, § 37 Rdn. 5 ff; Grosse-Suchsdorf/ Lindorf/ Schmaltz/ Wiechert, NBauO, Komm, 8. Aufl. 2006, § 89, Rdn. 48[]
  3. Schmaltz/ Wiechert, § 23 Rdn. 18 f.[]