Irakische Friseure

Angehörigen der Zivilbevölkerung droht bei Rückkehr in den Irak weder eine individuelle Gefahr für Leib und Leben gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (europarechtliches Abschiebungsverbot) noch eine Extremgefahr gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (nationales Abschiebungsverbot).

Irakische Friseure

Gleiches gilt für in den Irak zurückkehrende Friseure, sofern sie bei ihrer Berufsausübung als „unislamisch“ angesehene Dienstleistungen vermeiden.

Verwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 24. April 2009 – 2 K 285/08

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