Angehörigen der Zivilbevölkerung droht bei Rückkehr in den Irak weder eine individuelle Gefahr für Leib und Leben gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (europarechtliches Abschiebungsverbot) noch eine Extremgefahr gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (nationales Abschiebungsverbot).

Gleiches gilt für in den Irak zurückkehrende Friseure, sofern sie bei ihrer Berufsausübung als „unislamisch“ angesehene Dienstleistungen vermeiden.
Verwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 24. April 2009 – 2 K 285/08