Irrtum über das Zustellungsdatum

Ein Rechtsirrtum ist nur dann unverschuldet, wenn er unvermeidbar war. Ein Rechtsirrtum über den Zeitpunkt der durch Einlegen eines Schriftstücks in den Briefkasten nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 180 ZPO bewirkten Zustellung ist auch für den rechtsunkundigen Empfänger aufgrund der klaren Hinweise zum Zustellungszeitpunkt auf dem nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 176 Abs. 1 ZPO vorgesehenen und den Anforderungen des § 1 Nr. 2 und der Anlage 2 der Zustellungsvordruckverordnung entsprechenden Briefumschlag regelmäßig vermeidbar.

Irrtum über das Zustellungsdatum

Die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens abgeleitete prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts fordert nicht, dass ein Gericht Vorkehrungen zu treffen hat, damit eine Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter davor bewahrt wird, einen fristschädlichen Fehler überhaupt erst zu begehen. Sie ist vielmehr nur darauf gerichtet, eine Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten nach Möglichkeit vor den fristbezogenen Folgen eines bereits begangenen Fehlers zu bewahren. Das Oberverwaltungsgericht ist daher nicht verpflichtet, ein im Antrag auf Zulassung der Berufung genanntes Datum der Zustellung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen und den Zulassungsantragsteller auf den Fehler hinzuweisen.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. September 2010 – 8 LA 226/10

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