Ist die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers noch christlich?

Für die Forderung, dass sich die Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers nicht (mehr) als „christlich“ bezeichnet, fehlt es an einer Klagebefugnis, urteilte jetzt das Verwaltungsgericht Hannover.

Ist die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers noch christlich?

Dort hatten die Kläger am 14. Oktober 2009 Klage erhoben mit dem Ziel, es der beklagten Hannoveranischen Landeskirche gerichtlich untersagen zu lassen, sich länger „christlich“ zu nennen. Die Kläger tragen vor, sie bildeten den Vorstand der als eingetragener Verein organisierten Glaubensgemeinschaft „Universelles Leben“ und seien als rechtmäßige Nachfolger von Jesus Christus dazu berufen, dessen Namen vor Missbrauch und Verhöhnung durch den Protestantismus zu schützen.

Das Verwaltungsgericht Hannover hielt die Klage allerdings – wie einen Monat zuvor bereits das Verwaltungsgericht Freiburg für die vom gleichen Verein auch gegen die katholische Kirche erhobene Unterlassungsklage – mangels Klagebefugnis bereits für unzulässig und brauchte sich so mit dem materiellen Vorbringen der selbsternannten Glaubenswächter nicht weiter zu beschäftigten:

Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs

Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht daran, dass die Kläger ihr Klagebegehren im Verwaltungsrechtsweg verfolgen und ein anderer Rechtsweg für die Streitigkeit über die Bezeichnung einer Kirche als „christlich“ nicht zur Verfügung steht.

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet. Zwar zählen hierzu regelmäßig nicht Streitigkeiten in innerkirchlichen Angelegenheiten1. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26. März 20012 hervorgehoben, dass gegenüber Äußerungen von Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasst sind und öffentlich-rechtlich handeln, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Die beklagte Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers hat nach der gemäß Art. 140 GG als Bestandteil des Grundgesetzes übernommenen Bestimmung des Art. 137 Abs. 5 Satz 1 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer Rechtsverfassung) den mit dem Gesetz zu dem Vertrag mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen (Loccumer Vertrag) bekräftigten Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Loccumer Vertrag). Die Frage, ob der mit der Klage bezeichneten Streitfrage tatsächlich Äußerungen der Beklagten in ihrer Eigenschaft einer Körperschaften des öffentlichen Rechts zugrunde liegen, die sich als Angriffe oder Behinderungen von Anhängern anderer Glaubensrichtungen oder konkurrierender Religionsgruppen darstellen und damit das Grundrecht der Religionsfreiheit eingreifen können3, ist dagegen keine Frage des Rechtsweges, sondern der Zulässigkeit und der Begründetheit der Klage.

Fehlende Klagebefugnis

Die Klage ist aber unzulässig, weil die Kläger nicht befugt sind, einen Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, sich „christlich“ zu nennen, im Klagewege zu verfolgen.

Die Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage, zu der auch die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs zählt, setzt nach ständiger Rechtsprechung4 in entsprechenden Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass sich die klagende natürliche oder juristische Person für ihr Klagebegehren auf eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung oder ein mögliches Forderungsrecht berufen kann. Denn Popularklagen, mit denen jedermann umstrittene Fragen jederzeit zur Entscheidung eines Gerichts stellen kann, sind im Klagesystem der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen. Daran scheitert die Zulässigkeit der vorliegenden Klage. Ein Rechtssatz, der es als möglich erscheinen lässt, dass die Kläger von der Beklagten fordern können, sich nicht (mehr) „christlich“ zu nennen, existiert nicht.

Das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG vermittelt den Klägern für den verfolgten Unterlassungsanspruch keine Klagebefugnis. Gleiches gilt für den Schutz der ungestörten Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 2 GG. Das Grundrecht der Religionsfreiheit ist ein klassisches Abwehr- und Schutzrecht, dass der Abwehr von Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG grundrechtlich geschützten Persönlichkeits- und Gemeinschaftsbereiche dient und darüber hinaus dem Staat die Pflicht auferlegt, den Einzelnen und religiöse Gemeinschaften vor Angriffen oder Behinderungen durch Anhänger anderer Glaubensrichtungen oder konkurrierender Religionsgruppen zu schützen, wofür aber die bestehenden Gesetze ausreichen5. Dagegen folgt aus dem Charakter des Abwehr- und Schutzrechtes zugleich, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Einzelnen oder Glaubensgemeinschaften kein Forderungsrecht vermittelt, das darauf gerichtet wäre, Andersgläubigen oder konkurrierenden Gemeinschaften oder Religionsgesellschaften bestimmte religiöse Handlungen (z.B. Taufe) oder Äußerungen, die Bestandteil ihres religiösen Selbstverständnisses sind und sich im Rahmen der für alle geltenden Gesetze halten, untersagen zu lassen.

Soweit die Kläger hierzu geltend machen, sie wendeten sich im Namen der Freiheit der Christen, die der freiheitlichen Lehre des Jesus von Nazareth folgten, gegen die zwangsweise Rekrutierung von Menschen als Mitglieder der Evangelischen Kirche, fehlt ihnen offensichtlich die Klagebefugnis, denn mit diesem Inhalt ihres Anliegens machen sie ausschließlich Rechte Anderer geltend.

Im Übrigen lässt sich die Tatsache, dass sich die Beklagte ihrem Selbstverständnis zufolge als Kirche der evangelischen Christen und damit als „christlich“ sieht, weder als Angriff auf die individuelle Religionsfreiheit der Kläger noch als Behinderung ihrer Glaubensausübung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts6 verstehen. Denn die Begriffe „Angriff“ und „Behinderung“ sind im Streitverfahren vor dem Verwaltungsgericht im weltlichen Sinne zu verstehen, weil sich etwaige, auf eine entsprechende Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB gestützte Abwehransprüche stets nur auf die Unterlassung tatsächlicher, nicht aber „geglaubter“ oder empfundener Verstöße gegen Schutznormen (hier: Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) richten können. Insoweit lässt sich auch nicht vertreten, dass die Beklagte eine die Kläger in ihrem Recht auf Religionsfreiheit beeinträchtigende unwahre Tatsachenbehauptung aufstellte, wenn sie sich „christlich“ nennt. Denn auch die Kläger verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass allein die Bibel den Maßstab dessen setze, was „christlich“ ist. Dies macht deutlich, dass die aus einem religiösen Verständnis heraus gebrauchte Bezeichnung „christlich“ notwendigerweise wertende Elemente enthält, die sich nicht an den Kategorien von „richtig“ oder „falsch“ bestimmen lassen, sondern maßgeblich von religiösen Elementen, nämlich vom Glauben an den Inhalt und die Bedeutung der Aussagen der Bibel bestimmt werden. Schon aus diesem Grund kann eine bestimmte Überzeugung von der Entwicklung des Christentums, hier der Bedeutung der Reformation und der Person Martin Luthers, nicht Teil eines in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB gerichtlich festzustellenden „Angriffs“ oder einer „Behinderung“ sein.

Das ferner vorgetragene Argument der Kläger, ihre religiöse Entfaltungsfreiheit werde beeinträchtigt, weil zu Ungunsten anderer Religionsgemeinschaften und deren Anhängern den Kirchen vielfältige Privilegien eingeräumt und hohe Subventionen gewährt würden, kann den Klägern schon im Ansatz keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte vermitteln, denn es richtet sich gegen den falschen Gegner. Die Pflicht zum Ausgleich zwischen den konkurrierenden Religionsgemeinschaften trifft die dafür zuständigen staatlichen Organe, nicht die beklagte Landeskirche, die nach Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ihr Verhältnis zu den anderen Religionen und Religionsgemeinschaften im Rahmen der für alle geltenden Gesetze frei gestalten darf7.

Die Möglichkeit, einen Abwehranspruch auf die Wahrnehmung eines postmortalen Persönlichkeitsrechts des Jesus von Nazareth zu stützen, besteht für die Kläger ebenfalls nicht. Die von den Klägern zitierte Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Wahrnehmung des Persönlichkeitsschutzes Verstorbener8 gibt für eigene Rechte der Kläger nichts her. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil hervorgehoben, dass in Ermangelung entgegenstehender anderweitiger Regelungen in erster Linie der vom Verstorbenen zu Lebzeiten Berufene als Berechtigter zur Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen anzusehen ist. Ferner kommen in Analogie zu den vom Gesetzgeber bereits näher geregelten Fällen die nahen Angehörigen des Verstorbenen in Betracht, die durch die Verunglimpfung eines verstorbenen Familienmitgliedes oftmals selbst in Mitleidenschaft gezogen werden, was zu einer Mehrzahl von Wahrnehmungsberechtigten führen kann9. Zugleich folgt aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs9, dass der Kreis der überlebenden Wahrnehmungsberechtigten bestimmbar bleiben muss, denn im Interesse der Rechtssicherheit kann der Persönlichkeitsschutz Verstorbener nicht von jedermann geltend gemacht werden.

Die von den Klägern reklamierte geistige Verwandtschaft mit Jesus Christus in dem Sinne, dass sie nachweisbar an seine Lehre glauben und diese im Alltag umzusetzen, reicht für eine rechtssichere Bestimmung des Kreises der überlebenden Wahrnehmungsberechtigten nicht aus. Die Eigenschaft einer geistigen Verwandtschaft zu Jesus Christus ist etwas grundsätzlich anderes als gerichtlich nachvollziehbare Umstände wie etwa eine zu Lebzeiten eines Verstorbenen geäußerte Willenserklärung oder eine durch Abstammung oder Adoption begründete familiäre Beziehung zu diesem. Das Vorhandensein geistiger Verwandtschaft wirft nämlich zunächst die Frage nach dem wahren Glauben und dem wahren Christentum auf, bevor sie in Bezug auf bestimmte Personen beantwortet werden kann. Die Frage nach dem wahren Glauben und dem wahren Christentum ist aber der Justiz entzogen.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 16. März 2010 – 6 A 4904/09

  1. vgl. VG München, Urteil v. 24.05.2000 – M 29 K 99.5270, m.w.N.[↩]
  2. BVerfG, Beschluss vom 26.03.2000 – 2 BvR 943/99, NVwZ 2001, 908 f.[↩]
  3. BVerfG, a.a.O. S. 908[↩]
  4. vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1992 – BVerwG 7 B 15.92, NVwZ-RR 1992, 371, m.w.N.[↩]
  5. BVerfG, Beschluss vom 26.03. 2001, a.a.O., m.w.N.[↩]
  6. BVerfG, Beschluss v. 26.03. 2001, a.a.O.[↩]
  7. BVerfG, Beschluss vom 26.03. 2001, a.a.O.[↩]
  8. BGH, Urteil vom 20.03.1968 – I ZR 44/66, BGHZ 50, 133 ff. = JZ 1968, 697 ff.[↩]
  9. BGHZ 50, 133, 140 = JZ 1968 S. 699[↩][↩]