Das Fischen im Rhein

Ein Uferzugangsrecht für Angler ist nach dem Landesfischereigesetz ausgeschlossen, wenn der betroffene Grundstücksteil zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehört oder Teil einer gewerblichen Anlage ist.

Das Fischen im Rhein

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall einem Angler das Zugangsrecht zur Spitze der Halbinsel Oberwerth abgesprochen und damit im Ergebnis die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz bestätigt. Der Angler, der Inhaber einer Erlaubnis zum Fischfang im Rhein auf einer Strecke von über 60 km ist, begehrte das Betretungsrecht für das Gelände des Freibades, um zur Spitze der Halbinsel Oberwerth zu gelangen und dort zu angeln. Nachdem die Stadt Koblenz einen entsprechenden Antrag des Anglers abgelehnt hatte, erhob er Klage, mit der er sein Begehren weiterverfolgte. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage gegen die ablehnende Entscheidung der Stadt Koblenz mit der Begründung ab, dass der Kläger auf den Zugang über das Freibadgelände nicht angewiesen sei, weil er den Rhein bereits über öffentliche Wege erreichen könne, wenn auch an anderer Stelle.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz dürfe der Angler zwar nicht auf Zugangsmöglichkeiten an anderen Stellen des Gewässers verwiesen werden, ihm stehe das begehrte Uferzugangsrecht aber mit Rücksicht auf die Interessen der Grundstückseigentümer nicht zu. Insofern habe bereits der Gesetzgeber im Landesfischereigesetz ein Betretungsrecht ausgeschlossen, wenn der betroffene Grundstücksteil zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehöre oder Teil einer gewerblichen Anlage sei. Diese Ausschlussgründe lägen hier vor.

Weiterlesen:
NPD-Funktionäre - und die waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit

Der Kläger wolle zum einen im Bereich der Hausmeisterwohnung auf dem Gelände des Freibades eine solche zum Haus- und Wohnbereich gehörende Fläche in Anspruch nehmen. Zum anderen handele es sich bei dem auf dem Grundstück betriebenen Freibad um eine gewerbliche Anlage im Sinne der Vorschrift.

Ob dem Uferzugangsrecht überdies zwingende Vorschriften des Naturschutzrechts entgegenstünden, wie von der beklagten Stadt geltend gemacht, könne demnach offenbleiben.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Dezember 2013 – 8 A 10554/13.OVG