Ein Bewachungsunternehmen und der Waffenschein

Für einen konkreten Bewachungsauftrag, der sich auf eine bestimmte gefährdete Person bezieht, kann einem Bewachungsunternehmen eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG erteilt werden.

Ein Bewachungsunternehmen und der Waffenschein

So hat das Bundesverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Bewachungsunternehmens entschieden. Zu den Aufgaben des Bewachungsunternehmens gehören Objektschutz, Personenschutz, Geld- und Werttransporte, zu deren Wahrnehmung beim zuständigen Landratsamt Fürth Waffenscheine beantragt worden sind. Diese wurden als allgemeine, auftragsübergreifend geltende Erlaubnis (sogenannter Firmenwaffenschein) auch zunächst befristet auf drei Jahre erteilt. So konnte das Bewachungsunternehmen im konkreten Einzelfall selbst entscheiden, ob ein Bewachungsauftrag das Führen von Schusswaffen aus Sicherungsgründen tatsächlich erfordert. Beispielsweise könnte der Personenschutz in Hamburg aufgrund spezieller Gegebenheiten das Tragen von Schusswaffen durchaus erforderlich machen, während der Schutz einer anderen Person aus München z.B. auch ohne Schusswaffen durchzuführen möglich gewesen wäre.

Nach Ablauf der befristeten Genehmigung von 3 Jahren ist eine Verlängerung beantragt worden, die vom Landratsamt abgelehnt worden ist. Denn zwischenzeitlich sind neue Vorschriften zum Waffenrecht in Kraft getreten, nach denen kein Waffenschein mehr erteilt werden darf, der für sämtliche bewaffneten Tätigkeiten eines Bewachungsunternehmers gelten. Vielmehr seien lediglich
für konkret bezeichnete Bewachungsaufträge Waffenscheine als Einzelgenehmigungen zu erteilen.

Mit dieser Entscheidung ist der betroffene Bewachungsunternehmer nicht einverstanden gewesen und hat Klage erhoben. Er beantragte, den beklagten Freistaat Bayern zu verpflichten, die Geltungsdauer der ihm bisher erteilten Waffenscheine zu verlängern. Hilfsweise sollten ihm neue Waffenscheine unter den gleichen Bedingungen wie bisher erteilt werden, bzw. hilfsweise für Geld- und Werttransporte sowie für die Bewachung bestimmter, von ihm näher bezeichneter Objekte jeweils Waffenscheine für Schusswaffen erteilt werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach habe ein Bewachungsunternehmer nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG das Bedürfnis zum Führen von Schusswaffen für jeden einzelnen Auftrag gesondert glaubhaft zu machen. Die Erteilung einer „Sammelerlaubnis“ als „Firmenwaffenschein“ im Sinne der früheren Verwaltungspraxis scheide aus. Nachdem die Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach1 abgewiesen worden war, hat der Kläger sein Ziel mit der Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht weiter verfolgt.

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In seiner Urteilsbegründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es das Waffengesetz nicht zulässt, dem Bewachungsunternehmer eine allgemeine Erlaubnis zu erteilen, die sich auf sein Unternehmen bezieht und es ihm überlässt, zu entscheiden, ob bei einem konkreten Auftrag die Schusswaffe geführt werden soll, weil nach seiner Einschätzung das zu sichernde Objekt oder die zu sichernde Person gefährdet ist und die mitgeführte Schusswaffe erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. Dieses Verständnis des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG ergibt sich bereits aus seinem Wortlaut. Danach begründen bereits übernommene oder demnächst zu übernehmende Bewachungsaufträge nicht stets und schon für sich ein waffenrechtliches Bedürfnis. Die Gefährdung einer Person im Rahmen eines Bewachungsauftrages kann wiederum nur glaubhaft gemacht werden, wenn die konkreten Personen und Objekte benannt werden, für die Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen. Gefährdete Personen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG sind solche, die wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt von den individuellen Verhältnissen der jeweiligen Person ab und lässt sich nur bezogen auf eine konkrete Person durch Darlegung ihrer Verhältnisse glaubhaft machen. Gleiches gilt bei gefährdeten Objekten. Auch ihre Gefährdung lässt sich nur an Hand der Verhältnisse des jeweiligen Objekts glaubhaft machen.

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Das gilt ebenso für Geld- und Werttransporte. Sie stellen als möglicher Gegenstand von Bewachungsaufträgen keine eigene Kategorie dar, bei der ohne Weiteres anzunehmen ist, dass aus Gründen der Sicherung des Transports Schusswaffen erforderlich sind. Geld- und Werttransporte rechnen vielmehr zu den Objekten im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG, für deren Bewachung mit mitgeführten Schusswaffen ein Bedürfnis nur besteht, wenn sie im Einzelfall gefährdet sind und ihre Sicherung gegen diese Gefährdung Schusswaffen erfordert. Ihre Gefährdung hängt wiederum von dem transportierten Gut und dessen Wert ab.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wird diese Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG durch dessen systematischen Zusammenhang mit § 10 Abs. 4 Satz 3 WaffG gestützt: Nach dieser Vorschrift ist der Geltungsbereich des Waffenscheins auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen ist.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 2015 – 6 C 67.14

  1. VG Ansbach, Urteil vom 25.09.2014 – 5 K 13.01791[]