Verfassungsfeindliche Aktivitäten stehen der Erteilung eines Waffenscheins regelmäßig auch dann entgegenstehen, wenn diese Aktivitäten im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei ausgeübt werden. Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in dem Klageverfahren des ehemaligen, langjärhigen DVU-Vorsitzenden Gerhard Frey.

Der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits ist Mitglied der Deutschen Volksunion (DVU) und war bis vor kurzem deren Vorsitzender. Er besitzt seit Jahrzehnten zu seinem Schutz eine Waffe. Der zuletzt im Jahre 2005 gestellte Antrag auf Verlängerung des Waffenscheins wurde unter Hinweis auf die mittlerweile verschärften Anforderungen abgelehnt. Nach dem 2002 neu gefassten Waffengesetz besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wer einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung näher bezeichnete verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt.
Auf die gegen die Ablehnung erhobene Klage verpflichtete zunächst das Bayerische Verwaltungsgericht München1 und auf die Berufung des Freistaates Bayern auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Behörde zur erneuten Erteilung des Waffenscheins2. Er begründete dies mit dem so genannten Parteienprivileg, nach dem eine politische Partei ausschließlich vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden kann und bis dahin in ihrer Entfaltung nicht behindert werden darf.
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG sei, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, gegenüber § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorrangig, soweit Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG ausschließlich aus der politischen Ausrichtung einer Partei oder Artikeln des publizistischen Sprachrohrs dieser Partei abgeleitet werden. Die parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit eines Parteimitglieds, das mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet und nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstößt, führt, so die Münchener Richter weiter, aufgrund des Parteienprivilegs nur dann zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG, wenn diese Partei vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil jetzt auf. Zwar erstreckt sich das Parteienprivileg auch auf die parteioffizielle Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei, solange diese mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten. Daraus folgt grundsätzlich, dass an den Gebrauch dieser Freiheit auch in anderen Rechtsbereichen keine nachteiligen Folgen geknüpft werden dürfen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht schrankenlos. Wegen der extremen Gefährlichkeit des Umgangs mit Waffen ist der Staat verfassungsrechtlich gehalten, die Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern wirksam zu schützen. Für diese Schutzpflicht macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen, die nach der plausiblen Einschätzung des Gesetzgebers regelmäßig die Unzuverlässigkeit begründen, innerhalb oder außerhalb einer politischen Partei verfolgt werden.
Mit dieser Grundsatzentscheidung ist die konkrete Frage, ob der Waffenschein des Klägers zu verlängern ist, allerdings noch nicht beantwortet. Zum einen steht bislang nicht fest, ob die von ihm innerhalb der DVU verfolgten Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. Zum anderen bleibt zu klären, ob ein langjähriger beanstandungsfreier Waffenbesitz die etwaige Vermutung der Unzuverlässigkeit widerlegt. Da das Bundesverwaltungsgericht diese Feststellungen nicht selbst treffen konnte, hat es die Sache an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. September 2009 – 6 C 29.08