Eine waffenrechtliche Erlaubnis, gleich für welches Bedürfnis sie erteilt wird, setzt nach § 4 WaffG stets voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Diese Voraussetzungen sind nicht nur bei der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis zu prüfen, die Waffenbehörde hat die Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse darüber hinaus in regelmäßigen Abständen, mindestens alle drei Jahre, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen, § 4 Abs. 3 WaffG.

Für diese für die alle drei Jahre stattfindende waffenrechtliche Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Erlaubnisinhabers ist die Waffenbehörde berechtigt, von dem jeweils Überprüften eine Gebühr zu verlangen, wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entgegen der bisher üblichen Verwaltungspraxis entschieden hat.
In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit ist der Kläger seit dem 5. Mai 1999 Inhaber einer Waffenbesitzkarte, in die mehrere Waffen eingetragen sind. Im März/April 2006 überprüfte die Region Hannover als für ihn örtlich zuständige Waffenbehörde die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Klägers, indem sie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem Erziehungsregister sowie eine Äußerung der Polizei einholte. Gründe, die gegen die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Klägers sprachen, wurden von der Waffenbehörde dabei nicht festgestellt. Unter dem 13. April 2006 teilte sie dem Kläger mit, die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung habe ergeben, dass weiterhin keine Gründe vorlägen, die gegen seine persönliche Zuverlässigkeit und Eignung sprächen. Zugleich setzte sie für die Durchführung Gebühren in Höhe von 25,56 € fest. Zur Begründung gab sie an, die Festsetzung erfolge nach Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zur Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV), weil der Waffenbesitz des Klägers diese Amtshandlung notwendig gemacht habe und hierfür keine Gebühr in Abschnitt I oder II vorgesehen sei.
Zur Begründung seiner gegen diesen Gebührenbescheid erhobenen Klage machte der Kläger dagegen geltend, die Kostenverordnung zum Waffengesetz sehe eine Kostentragungspflicht für die Regelüberprüfung der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse nicht vor. Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses der WaffKostV regele lediglich die Kostentragungspflicht für Überprüfungen, die im Interesse des Gebührenschuldners lägen. Dies sei hier nicht gegeben, da die Überwachung der Zuverlässigkeit des Waffenbesitzkarteninhabers allein im Interesse der Öffentlichkeit erfolge.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat die streitgegenständlichen Bescheide der Region Hannover aufgehoben1. Die Aufhebung des Kostenbescheids hat das Verwaltungsgericht Hannover im Wesentlichen damit begründet, die Region Hannover könne ihren Gebührenbescheid nicht auf § 4 Abs. 3, § 50 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG in Verbindung mit §§ 9, 11, 13, 14 sowie § 1 WaffKostV i.V.m. Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zur Kostenverordnung zum Waffengesetz stützen. Nach Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung zum Waffengesetz, die gemäß Art. 19 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung weiterhin entsprechende Anwendung finde, könne die Behörde für Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen würden und nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt seien, eine Rahmengebühr von 50 DM bis 1 000 DM erheben. Diese Voraussetzungen lägen indes nicht vor. Gegen dieses Urteil hat die Region Hannover die – vom Verwaltungsgericht Hannover zugelassene – Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt.
Der jetzt vom BVerwG entschiedene Rechtsstreit um die Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung hat ein Vorgängerverfahren2. Dort war es aber nicht zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gekommen, da dieser Rechtsstreit ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16. April 2008 nach Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides durch die seinerzeit beklagte Waffenbehörde in der Hauptsache für erledigt erklärt worden.
Nun, „im zweiten Anlauf“, entschied das Bundesverwaltungsgericht gegen die bisherige Verwaltungspraxis, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab.
Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Waffenkostenverordnung. Danach werden für sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, Gebühren erhoben. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung vorgenommen wird. Den Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis trifft die Pflicht, sich so zu verhalten, dass keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung aufkommen. Wegen dieser an die Gefährlichkeit von Waffen anknüpfenden Pflichtenstellung des Erlaubnisinhabers fällt auch die Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung in seinen Verantwortungsbereich und wird von ihm im Sinne des Gebührentatbestands veranlasst.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. September 2009 – 6 C 30.08