„Hobbymäßiges Rutenangeln“ am Privatsee

Eigentümer von Binnenseeflächen sind, wie jetzt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, nicht berechtigt, Dritten das Recht zum „hobbymäßigen Rutenangeln“ im See zu übertragen. die Entscheidung erging zwar auf der Grundlage des schleswig-holsteinischen Landesfischereigesetzes, entsprechende Regelungen finden sich aber auch in den Fischereigesetzen aller anderen Bundesländer.

„Hobbymäßiges Rutenangeln“ am Privatsee

Gewährte man dem Eigentümer des Sees ein solches Recht, so das OLG, vermehrte sich die Zahl der Fischereiberechtigten und erhöhte sich mithin der „Befischungsdruck“. Um dies zu verhindern sei es in allen Bundesländern verboten, ein selbstständiges Fischereirecht oder zumindest ein beschränktes Fischereirecht – wie das „hobbymäßige Rutenangeln“ – neu zu bestellen. Nach der Entscheidung des Schleswiger OLG ist es also dem Eigentümer eines Sees auch nicht erlaubt, ohne Zustimmung der Fischereibehörde Mitgliedern eines Angelvereins entsprechende Rechte zu übertragen.

In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte der Eigentümer der überwiegenden Fläche eines großen schleswig-holsteinischen Sees diversen Eigentümern der an den See grenzenden Grundstücke Seebenutzungsrechte eingeräumt. Nach den Vereinbarungen der Beteiligten sollten diese Rechte unter anderem das „hobbymäßige Rutenangeln“ umfassen. Die Rechte wurden als Grunddienstbarkeiten (Recht zur Nutzung des fremden Grundstücks) im Grundbuch eingetragen. Dagegen hat sich die zuständige obere Fischereibehörde mit Erfolg gewandt.

Nach der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist die grundbuchliche Eintragung des Rechts zum „hobbymäßigen Rutenangeln“ unzulässig. Deshalb sei die entsprechende Eintragung aus dem Grundbuch zu löschen (§ 53 Absatz 2 der Grundbuchordnung). Gemäß § 5 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes (LFischG) stehe das Fischereirecht an einem Binnengewässer allein dem Eigentümer der Gewässerfläche zu. § 5 Absatz 2 LFischG verbiete diesem, das Gewässer mit neuen Fischereirechten zu belasten. Eigentümer einer Gewässerfläche in Schleswig-Holstein dürften ihr Fischereirecht weder ganz noch teilweise auf einen anderen übertragen (§ 5 Absatz 2 LFischG). Sie könnten ihre Rechte vielmehr nur – mit Kontrollmöglichkeit der zuständigen oberen Fischereibehörde – entweder insgesamt an einen anderen verpachten (§ 12 LFischG; nur der Pächter darf fischen und nur ihm steht der „Ertrag“ zu) oder Fischereierlaubnisscheine ausgeben (§ 14 LFischG).

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. März 2009 – 2 W 168/08