Die versehentliche Tötung eines Hundes, den ein Jäger mit einem Fuchs verwechselt hatte, rechtfertigt die Einziehung des Jagdscheines. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgerichts Leipzig den Antrag eines Jägers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abgelehnt, der sich gegen die sofortige Vollziehung der Einziehung seines Jagdscheins gewandt hat.

Am Nachmittag des 26. Januar 2009 tötete der 70jährige Antragsteller bei der Jagd von einem Hochsitz aus einen Hund der Rasse Golden Retriever, wobei er im Nachgang angab, er habe diesen für einen Fuchs gehalten.
Nachdem der Landkreis Leipzig zunächst ein Verwaltungsverfahren zur Entziehung des Jagdscheins eingeleitet hatte, wurde dieses im Sommer 2009 eingestellt. Auf Weisung der Aufsichtsbehörde, des Staatsbetrieb Sachsenforst, erklärte der Landkreis Leipzig sodann nach § 18 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr.1 BJagdG den Jagschein des Antragstellers unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für ungültig, verfügte dessen Einziehung und verpflichtete den Antragsteller zur unverzüglichen Rückgabe. Zur Begründung wurde ausgeführt, es lägen Anhaltspunkte vor, dass der Antragsteller Waffen oder Munition künftig leichtfertig verwenden werde. Die Umstände der Tötung des Hundes rechtfertigten diese Einschätzung.
Der Jäger legte hiergegen Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zum Verwaltungsgericht Leipzig. Er trug vor, er habe den sich im Schnee wälzenden Hund für einen Fuchs halten dürfen, da dieses ein für Füchse typisches Verhalten darstelle. Die Verwechslung und der einmalige Vorfall rechtfertigten es nicht, ihn für leichtfertig zu halten.
Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die Ablehnung des Antrags damit begründet, dass der Bescheid rechtmäßig sei und der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse daran habe, bis zu einer Entscheidung im noch nicht anhängigen Klageverfahren von den Wirkungen des Bescheides verschont zu bleiben und weiter jagen zu dürfen. Der Antragsteller habe die an einen Jäger zu stellenden Anforderungen in besonders schwerem Maße verletzt. Auch die zwischenzeitliche Einstellung des Verwaltungsverfahrens begründe kein rechtliches Hindernis für die spätere Einziehung des Jagdscheins.
Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss vom 17. September 2009 – 5 L 335/09