Kein Jagdschein für Tierquäler

Auch ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren wegen Tierquälerei kann, wie ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen zeigt, der Verlängerung eines Jagdscheins im Wege stehen.

Kein Jagdschein für Tierquäler

In dem jetzt vom Verwaltungsgericht Aachen entschiedenen Fall war der in Nörvenich wohnhafte Antragsteller wegen Tierquälerei in Tateinheit mit vorsätzlichem verbotenen Nachstellen von Tieren streng geschützter Arten verurteilt worden. Das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 22. Dezember 2008 ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Vor diesem Hintergrund hat die Jagdbehörde die Entscheidung über den Antrag ausgesetzt, seinen Jagdschein zu verlängern. Den dagegen gerichteten Eilantrag hat das VG Aachen abgelehnt:

Nach dem Bundesjagdgesetz sei der Jagdschein bei Unzuverlässigkeit zu versagen. Unzuverlässig seien unter anderem Personen, die wegen einer Straftat gegen jagd- oder tierschutzrechtliche Vorschriften zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind. Wenn gegen den Bewerber ein Strafverfahren eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen sei und bei Verurteilung der Jagdschein versagt werden müsse, dürfe die Jagdbehörde Entscheidung über die Erteilung eines Jagdscheins aussetzen. Beim Antragsteller beruhe die Aussetzung auf seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Aachen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen. Zwar sei der Ausgang des Berufungsverfahrens gegen das Urteil noch offen. Wenn für die Aussetzung des Verfahrens aber schon die Einleitung eines Strafverfahrens – die Aufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft – ausreiche, müsse dies erst recht gelten, wenn es schon eine erstinstanzliche Verurteilung zu einer Geldstrafe von deutlich über 60 Tagessätzen gebe.

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Die Aussetzung bedeute auch keine Vorverurteilung. Da der Jagdschein zum Erwerb und Führen von Schusswaffen berechtige, dürften im Interesse der Gefahrenabwehr strenge Anforderungen an den Nachweis der Zuverlässigkeit gestellt werden. Dies gelte gerade vor dem Hintergrund des aus Gründen der Gefahrenabwehr verschärften Waffenrechts. Insoweit sei es dem Antragsteller zuzumuten, vorübergehend die Waffen bei der Polizei abzugeben.

Es sei unerheblich, dass der Antragsteller Jagdpächter eines Jagdreviers sei, für das er mangels eines Jahresjagdscheins die Jagdpachtfähigkeit verlieren werde. Der Antragsgegner habe der Gefahrenabwehr zu Recht den Vorrang eingeräumt. Beim Verlust der Jagdpachtfähigkeit handele es sich um eine gesetzlich angeordnete Rechtsfolge, nicht aber um besonders zu gewichtende atypische Umstände in der Person des Antragstellers.

Der Antragsteller müsse den Ausgang des Klageverfahrens abwarten. Ihm drohe zwar durch Zeitablauf der Verlust des Jagdreviers, das er nur für bestimmte Zeit gepachtet habe. Seinem Hobby könne er bei einem Erfolg seiner Klage aber – wie der ganz überwiegende Teil der Hobbyjäger in Deutschland – durch Einladung eines befreundeten Jagdbesitzers oder entgeltlich durch Erwerb eines Begehungsscheins oder den Kauf von Abschüssen weiterhin ausüben.

Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 13. Mai 2009 – 3 L 185/09 (nicht rechtskräftig)