Weinpanscher und die waffenrechtliche Zuverlässigkeit

Eine weinrechtliche Straftat – notabene: kein Alkoholdelikt sondern ein Verstoß gegen das Weingesetz mit seinen Vorschriften über die Herstellung und Inverkehrbringung von Wein n- kann den Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und damit auch den Verlust von Waffenbesitzkarte und Jagdschein nach sich ziehen.

Weinpanscher und die waffenrechtliche Zuverlässigkeit

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Mainz entschiedenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte die Kreisverwaltung Mainz-Bingen einem Kreisbewohner (Antragsteller) aufgrund seiner Verurteilung wegen einer weinrechtlichen Straftat mit sofortiger Wirkung seine waffenrechtlichen Erlaubnisse für sieben Waffen widerrufen und seinen Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen. Der Antragsteller ist Sportschütze und besaß seit vielen Jahren eine waffenrechtliche Erlaubnis und einen Jagdschein. Im Jahre 2009 wurde er wegen vorsätzlicher Verstöße gegen weinrechtliche Vorschriften (Inverkehrbringen von Erzeugnissen mit irreführender Bezeichnung) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Nachdem sie hiervon Kenntnis erlangt hatte, traf die Kreisverwaltung wegen der Verurteilung unter anderem die genannten Verfügungen.

Zu Recht, wie jetzt das Verwaltungsgericht Mainz befand: Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei rechtens, befand das Verwaltungsgericht, weil der Antragsteller nicht die für die Erlaubniserteilung erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Diese fehle in der Regel bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen, sofern seit Eintritt der Rechtskraft 5 Jahre noch nicht verstrichen seien. Dies sei beim Antragsteller der Fall. Dass dessen Straftat keinen Bezug zu Waffen oder Gewalt habe, sei irrrelevant. Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von der Regel rechtfertige, liege nicht vor. Ein Ausnahmefall setze voraus, dass die Umstände der strafbaren Handlung die Verfehlung des Betreffenden in einer Weise in einem milderen Licht erscheinen ließen, dass Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit bezüglich des Umgangs mit Waffen nicht gerechtfertigt seien. Derartige besondere Tatumstände lägen hier nicht vor. Die infolge der strafgerichtlichen Verurteilung fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertige es auch, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen.

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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 1 L 219/11.MZ
1 L 219/11.MZ