Gekaufte Dr.-Titel sind auch nicht immer das, was sie scheinen: Der in der Slowakei erworbene akademische Titel „doctor práv“ („JUDr.“) darf in Deutschland nur in der verliehenen slowakischen Form, aber nicht in der Form des „Dr.“ als Namenszusatz geführt werden.
In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Arnsberg entschiedenen Fall hatte der Antragsteller, ein pensionierter Amtsrichter und Rechtsanwalt im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm, mit der Juristischen Fakultät der Comenius-Universität in Bratislava gegen einen „Kostendeckungsbeitrag“ von 4.500,00 € zuzüglich $ 500 einen „Vertrag über die Sicherung des Rigorosums und der Verteidigung der Doktordissertation“ geschlossen. In diesem Vertrag wurde das Verfahren zur Erlangung des juristischen akademischen Grades „doctor práv“ (abgekürzt: „JUDr.“) durch den Antragsteller geregelt. Einen Monat und sieben Tage später wurde dem Antragsteller nach Einreichung einer Schrift mit deutschsprachigem Titel und Ablegung einer „rigorosen Prüfung“ der Titel „doctor práv“ verliehen. Nachdem der Antragsteller – bereits mit einem „Dr.“ im Namen – beantragt hatte, ihm zu bestätigen, dass er als „doctor práv“ berechtigt sei, den Zusatz „Dr.“ zu führen, untersagte ihm das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie als Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen die Führung der Bezeichnung „Dr.“ und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an.
Das Verwaltungsgericht lehnte den hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers wegen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ab. Unter anderem auch Doktorgrade von Hochschulen aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft könnten zwar in der verliehenen Form geführt werden. Dies sei beim Antragsteller aber der „JUDr.“, nicht der „Dr.“. Die Gestattung zur Führung des „Dr.“ gelte nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und –verfahren vergeben würden (so genannte Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet seien. Dieser Stufe entspreche das zum Erwerb des „doctor práv“ führende Studium nach dem Slowakischen Hochschulgesetz nicht. Dieses teile die Hochschulbildung – offenbar entsprechend der Bologna-Klassifikation – in drei Stufen ein. Dabei werde der Erwerb des „doctor práv“ im Rahmen der zweiten Stufe behandelt. Der „JUDr.“ berechtige außerdem in Deutschland zur Promotion und sei daher schon nicht mit einer deutschen Promotion, die der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation angehöre, gleichzusetzen. Es seien auch keine europarechtlichen Bestimmungen ersichtlich, die zum Führen eines nicht verliehenen Titels berechtigten.
Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 16. April 2009 – 9 L 45/09










