Vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg ist jetzt die Klage eines Wasserwerks gegen den weiteren Abbau von Kalkstein im Bereich der Stadt Warstein ohne Erfolg geblieben. Das Wasserwerk hatte Beeinträchtigungen des Grundwassers im Warsteiner Kalkmassiv geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage der das Wasserwerk betreibenden Gesellschaft gegen den von der Bezirksregierung Arnsberg zugelassenen bergrechtlichen Hauptbetriebsplan II für den weiteren Abbau von Kalkstein im Tagebau Hohe Lieth, Baufeld Elisabeth II, südlich von Warstein-Suttrop durch ein Steinbruchunternehmen abgewiesen.
Das an dem gerichtlichen Verfahren beteiligte Steinbruchunternehmen beabsichtigt, in diesem Baufeld, das in der Schutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Warsteiner Kalkmassiv“ liegt, das Gestein bis zu einer Tiefe von 352 m, 362 m bzw. 385 m über NN abzubauen. Es hat Stellungnahmen eines Gutachters vorgelegt, nach denen bei diesen Abbautiefen eine dauerhaft trockene Grundsohle des Tagebaus zu erwarten sei. Die Klägerin, eine Eigengesellschaft des Kreises Soest, die verschiedene Städte und Gemeinden im Kreisgebiet mit Trinkwasser versorgt, befürchtet hingegen, dass ein solcher Abbau das Grundwasser im Warsteiner Kalkmassiv beeinträchtigen wird. Aufgrund der bislang vorliegenden Gutachten könne eine Freilegung des Grundwassers nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Auch wenn es nicht zu einer Freilegung des Grundwassers komme, könne schon eine abbaubedingte Veränderung des Grundwasserstandes negative Konsequenzen für die Hydrochemie des Grundwassers haben. Dies sei nicht genug erforscht worden.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage nach Durchführung eines Ortstermines aufgrund der mündlichen Verhandlung in Arnsberg abgewiesen: Die Klägerin könnte sich im vorliegenden Fall allein auf eine Verletzung der Wasserschutzgebietsverordnung berufen. Ausschlaggebend sei allein, ob durch die Abgrabung das Verbot, Grundwasser dauernd freizulegen oder anzuschneiden, verletzt werde. Ob der beabsichtigte Tagebau unabhängig davon die Wassergewinnung an der Lörmecke-Quelle gefährde, sei für das vorliegende Verfahren unerheblich. Unter Berücksichtigung mehrerer Stellungnahmen des Geologischen Dienstes NRW sei nicht zu befürchten, dass in dem Steinbruch nach Beendigung des Abbaus Grundwasser dauerhaft freigelegt oder angeschnitten werde. Wenn es gelegentlich oder vorübergehend zu Austritten von Grundwasser komme, stelle dies noch keinen Verstoß gegen die Wasserschutzgebietsverordnung dar.
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 29. November 2011 – 7 K 2895/09










