Kameras zur Straßenraumbeobachtung – und die Versammlungsfreiheit

Kameras, die zur Beobachtung des öffentlichen Straßenraums installiert sind, müssen während einer Versammlung abgedeckt werden. Dies gilt auch, wenn sie abgeschaltet sind.

Kameras zur Straßenraumbeobachtung – und die Versammlungsfreiheit

So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall entschieden und damit gleichzeitig die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt. Zur Beobachtung des öffentlichen Straßenraums sind in Köln am Wiener Platz dauerhaft mehrere Kameras installiert. Der Antragsteller als Versammlungsanmelder und Teilnehmer der Versammlung sieht sein Recht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Nachdem das Verwaltungsgericht Köln1 den Antragsgegner verpflichtet hatte, Videoaufnahmen und Videoaufzeichnungen durch die stationäre polizeiliche Videoanlage (sieben Videokameras) an drei Kameramasten nach außen erkennbar mittels mechanischer Sperren an den Videokameras, z.B. durch das Verhüllen mit einer Mülltüte oder durch das Verwenden einer blickdichten Folie, unmöglich zu machen, hat das Polizeipräsidium Köln dagegen Beschwerde eingereicht.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen stelle die Kamerapräsenz einen Eingriff in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG dar. Sie sei grundsätzlich geeignet, einschüchternd oder abschreckend auf die Versammlungsteilnehmer zu wirken.

Dafür sei unerheblich, dass die Polizei die Kameras für die Dauer der Versammlung abschalten wolle. Denn dies sei für die Versammlungsteilnehmer nicht bzw. nicht hinreichend verlässlich erkennbar.

Schließlich sei nicht ersichtlich, dass das Abdecken der Kameras für die Polizei einen unzumutbaren Aufwand mit sich bringe oder deren Aufgabenerfüllung im Übrigen wesentlich beeinträchtige.

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2020 – 15 B 332/20

  1. VG Köln, Beschluss vom 12.03.2020 – 20 L 453/20[]

Bildnachweis:

  • Videoüberwachung: PIRO