Kampfhunde in einer Hundesteuersatzung

Im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG und des § 9 Abs. 4 KAG ist die Hundesteuer eine „örtliche“ Aufwandsteuer – auch unter Berücksichtigung der heutigen Lebensgewohnheiten.

Kampfhunde in einer Hundesteuersatzung

Es liegt kein Vertsoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn in einer Hundesteuersatzung festgelegt ist, dass für Hunde der Rassen Bordeauxdogge und Mastiff eine erhöhte Hundesteuer (480 EUR statt 30 EUR) erhoben wird.

So der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Hundebesitzerin, die sich gegen die Heranziehung zu einer Hundesteuer mit einem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde wehrt. Die Klägerin ist Halterin einer Bordeauxdogge und eines Mastiff. Am 16.3.2007 meldete sie zum 1.4.2007 das Halten dieser Hunde bei der Beklagten an. Im Namen der Beklagten veranlagte daraufhin der Gemeindeverwaltungsverband die Klägerin mit Bescheid vom 24.10.2007 zu einer Hundesteuer von 1.080 EUR für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 31.12.2007. Der Gemeindeverwaltungsverband legte dabei einen Steuersatz von jährlich 480 EUR für den ersten und von jährlich 960 EUR für den zweiten Hund zu Grunde. Die Beklagte erhebt aufgrund ihrer am 1.2.2002 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung – HStS) vom 15.03.2001 eine Hundesteuer. Danach beträgt die Steuer im Kalenderjahr für jeden Hund 30 EUR. Handelt es sich bei dem Hund um einen Kampfhund, beträgt die Steuer 480 EUR (§ 5 Abs. 1 S. 1 und 2 HStS). Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 60 EUR, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 960 EUR (§ 5 Abs. 2 S. 1 HStS). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren ist die Hundebesitzerin auch mit ihrer Klage beim Verwaltungsgericht1 gegen die Heranziehung zur Kampfhundesteuer gescheitert. Die Klägerin verfolgt ihr Ziel weiter vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Die Klägerin macht geltend, die Erhebung einer Hundesteuer sei bereits als solche verfassungswidrig, da die Wirkungen der Hundehaltung nicht auf das Gemeindegebiet begrenzt seien und es sich deshalb nicht um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG handele. Die Satzung der Beklagten verletze außerdem Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg verstoßen die einschlägigen Bestimmungen in der Hundesteuersatzung der Beklagten entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht. Die Klägerin ist zu Unrecht der Meinung, die Erhebung einer Hundesteuer sei bereits als solche verfassungswidrig, da die Wirkungen der Hundehaltungen nicht auf das Gemeindegebiet begrenzt seien und es sich deshalb nicht um eine „örtliche“ Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG handele.

Nach § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, nicht jedoch Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Der Landesgesetzgeber hat damit einen Teil der ihm gemäß Art. 105 Abs. 2a GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, an die Gemeinden weitergegeben. Der Begriff der „örtlichen Steuer“ im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG und des § 9 Abs. 4 KAG ist identisch mit dem von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a. F. verwendeten Begriff der „Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis“2. Nach der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts3 sind Verbrauch- und Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Bereich der Gemeindesteuer nur solche Steuern, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können. Bei einer Steuer, die – wie im vorliegenden Fall – an das Halten von Hunden im Gemeindegebiet anknüpft, sind diese Voraussetzungen zweifellos gegeben. Von der Hundesteuer betroffen sind nur die Halter von Hunden im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde. Unmittelbare Wirkungen der Steuer, die über das Gebiet der steuererhebenden Gemeinde hinausgehen und zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können, sind nicht zu erkennen. Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass Hundehalter sich unter den heutigen Lebensgewohnheiten mit ihren Hunden oftmals auch außerhalb des Gebiets der jeweiligen Gemeinde aufhalten, ändert daran nichts. Die Einordnung der Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer ist dementsprechend allgemein anerkannt4.

Der von der Klägerin der Sache geltend gemachte Verstoß gegen Art. 14 GG liegt ebenfalls nicht vor. Die Auferlegung von Geldleistungspflichten lässt die Eigentumsgarantie des Art.14 GG grundsätzlich unberührt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen5. Mit einem Jahressteuerbetrag von 480 EUR für das Halten eines Kampfhunds wird diese Grenze nicht überschritten6. Für den auf 680 EUR erhöhten Jahressteuerbetrag für das Halten eines zweiten Kampfhunds gilt das Gleiche. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Klägerin, dass diese „drakonische“ Besteuerung eine Mehrhundehaltung unterbinde, obwohl diese artgerechter sei als die Haltung eines einzelnen Hundes, kann nicht verfangen. Um seinem als „Ersthund“ gehaltenen Kampfhund ausreichende Sozialkontakte zu verschaffen, ist ein Hundehalter nicht gezwungen, einen weiteren Kampfhund zu halten. Die nach der Satzung der Beklagten zu bezahlende Steuer für die Haltung eines zweiten, nicht als Kampfhund geltenden Hundes beträgt (nur) 60 EUR.

Auch für den von der Klägerin geltend gemachten Formenmissbrauch ist nichts zu erkennen. Die Beklagte verfolgt mit der erhöhten Besteuerung von Kampfhunden den Zweck, die Zahl der in ihrem Gemeindegebiet gehaltenen Hunde zu verringern, die als potentiell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher Hunde soll „teuerer“ sein als das sonstiger Hunde. Eine derartige Gefahrenvorsorge mittels einer Lenkungssteuer ist zulässig7. Die Erhebung einer Steuer darf allerdings nicht darauf gerichtet sein, die Erfüllung des Steuertatbestands praktisch unmöglich zu machen, und damit in ein sachregelndes Verbot umschlagen oder einem solchen gleichkommen, da sie in diesem Fall dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, zuwiderliefe( (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1994 – 8 N 1.93 – BVerwGE 96, 272)). Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch nicht vor. Bei einem Steuersatz von 480 EUR pro Jahr ist nicht davon auszugehen, dass die Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Abzustellen ist dabei auf die Gesamtheit der Kampfhundehalter und nicht auf einzelne Hundehalter8.

Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rassen Bordeauxdogge und Mastiff verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei steht dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt auch für die im Steuerrecht zu beachtende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können – insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen – durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht9.

Die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Hunderassen, denen wegen bestimmter Merkmale wie ihrer Größe oder ihrer Beißkraft ein abstraktes Gefahrenpotential zugesprochen werden muss, ist in Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gleichheitssatz vereinbar10. Sie rechtfertigt sich durch das mit der Erhebung einer höheren Steuer verfolgte Ziel, die Zahl der zu diesen Rassen gehörenden Hunde und damit das mit ihnen verbundene abstrakte Gefahrenpotential zu verringern. Das trifft auch insoweit zu, als es sich dabei um Hunderassen handelt, die bisher nicht negativ aufgefallen sind, da auch für diese Hunderassen gilt, dass aus ihrer potentiellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen kann. Vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers ist dieser deshalb durch den genannten Umstand nicht daran gehindert, Hunde bestimmter Hunderassen allein wegen ihrer Größe oder ihrer Beißkraft zu den gefährlichen Hunden zu rechnen. Das gilt um so mehr, als auch (oder gerade) solche Hunde nicht selten von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten.

Die typischen Rassemerkmale der Bordeauxdogge und des Mastiff bilden eine ausreichende Grundlage dafür, Hunde dieser Rasse in dem genannten Sinn als abstrakt gefährlich einzustufen und deshalb einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen.

Sowohl die Bordeauxdogge als auch der Mastiff werden zwar im Allgemeinen als ruhige Hunde mit hoher Reizschwelle beschrieben. Mit Widerristhöhen von 58 bis 68 cm (Bordeauxdogge) bzw. etwa 80 cm (Mastiff) und einem Gewicht von 45 bis 60 kg (Bordeauxdogge) bzw. ca. 90 kg (Mastiff) handelt es sich aber andererseits um sehr kräftige, mutige und wehrhafte Hunde, die zudem über einen stark ausgeprägten Schutztrieb verfügen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei beiden Rassen um keine einfach zu haltenden Hunde handelt. So heißt es in der Literatur, eine Bordeauxdogge tue nur das, was sie freiwillig gerne tue. Es sei deshalb wichtig, sie als gleichberechtigten Partner zu behandeln. Sie sei kein bequemer anspruchsloser Hund, sondern brauche viel Zuwendung, Verständnis und Respektierung ihrer ausgeprägten Persönlichkeit11. Zum Mastiff wird angemerkt, dass er im Allgemeinen sehr kinderfreundlich sei. Bei fremden Kindern sei jedoch immer Vorsicht geboten, da die grenzenlose Geduld und Loyalität des Mastiff sich vor allem auf die eigene Familie beziehe12. Erwähnt wird ferner eine ausgeprägte „Dickköpfigkeit“. Habe der Mastiff einmal beschlossen, etwas nicht zu tun, so habe der Besitzer wenig Chancen, sich durchzusetzen13.

Diese Anlagen bergen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, erhebliche Risiken, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen wird. Zwar ist es in der Vergangenheit nur sehr selten zu Beißvorfällen unter Beteiligung von Hunden dieser Rasse gekommen. Dadurch wird jedoch das abstrakte, aufgrund ihrer Rassemerkmale bestehende Gefährdungspotential dieser Hunde nicht in Frage gestellt14.

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz folgt auch nicht daraus, dass Hunde der von der Klägerin genannten Rassen Rottweiler, Dogge, Bernhardiner, Alano, American Bulldog, Cane Corso, Dogo Canario etc. von der Beklagten nicht ebenfalls zu den gefährlichen Hunden gerechnet werden, auch wenn sie – wie das Verwaltungsgericht unterstellt hat – vergleichbar groß und schwer sind und ebenfalls zu den Schutzhunden gezählt werden.

Dass auch Hunderassen, die in § 5 Abs. 3 S. 2 HStS nicht genannt werden, wie etwa der Rottweiler, ein erhebliches Gefahrenpotential aufweisen und zudem in der Vergangenheit verhältnismäßig häufig negativ aufgefallen sind, wird von der Beklagten dadurch berücksichtigt, dass sie Hunde, die sich konkret als gefährlich erwiesen haben, nach § 5 Abs. 3 S. 1 HStS ebenfalls der erhöhten Besteuerung unterwirft. § 5 Abs. 3 S. 1 HStS enthält eine abstrakte Definition des Begriffs des „Kampfhunds“, die mit dem folgenden Satz 2 konkretisiert wird. Die dort aufgeführten Hunderassen gelten als Kampfhunde im Sinne der Satzung. Ihre Eigenschaft als Kampfhund wird damit unwiderleglich vermutet. Diese Aufzählung ist jedoch, wie das ihr voran gestellte Wort „insbesondere“ verdeutlicht, nicht abschließend. Kampfhunde im Sinn der Satzung der Beklagten sind vielmehr alle „Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht“. Das Gleichheitsproblem reduziert sich damit auf die Frage, ob es von dem Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt ist, manche Hunde automatisch und unwiderleglich, andere aber nur unter besonderen Umständen höher zu besteuern15.

Die durch die typisierende Regelung in der Satzung der Beklagten insoweit entstehende Ungleichbehandlung ist hinzunehmen. Wie ausgeführt, verfolgt die Beklagte mit der Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der in § 5 Abs. 3 S. 2 HStS genannten Hunderassen das Ziel, die Zahl der zu diesen Rassen gehörenden Hunde und damit das mit ihnen verbundene abstrakte Gefahrenpotential zu verringern. Die Erreichung dieses Ziels wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es außer den in § 5 Abs. 3 S. 2 HStS aufgeführten Hunderassen noch andere Hunderassen mit dem gleichen oder einem ähnlichen abstrakten Gefahrpotential gibt. Angesichts der kaum überschaubaren Zahl von Hunderassen ist eine vollständige Erfassung aller in dem genannten Sinn gefährlichen Hunderassen ohnehin kaum möglich.

Was die möglicherweise ähnlich gefährlichen Hunderassen wie Dogge, Dobermann und Rottweiler betrifft, ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Hunderassen um in Deutschland seit jeher gezüchtete und gehaltene Hunde handelt, die in der Allgemeinheit dementsprechend eine höhere Akzeptanz genießen. Demgemäß besteht bei Züchtern und Haltern von Hunden dieser Rassen ein größerer Erfahrungsschatz bezüglich des Charakters und des möglichen Verhaltens des Hundes als bei Hunden anderer, in Deutschland erst in jüngerer Zeit gehaltener Rassen16.

Bedenken gegen die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für die Rassen Bordeauxdogge und Mastiff bestehen schließlich auch nicht im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Januar 200017 ausgesprochene Verpflichtung des Satzungsgebers zur späteren Überprüfung und fortschreitende Differenzierung seiner Satzung anhand neueren Erfahrungsmaterials18. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ging es um die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für einen Bullterrier, der, wie das Gericht angenommen hat, nach allen Veröffentlichungen jedenfalls zu den abstrakt gefährlichen Arten gehört. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus gefolgert, dass sich der Kläger nicht darauf berufen könne, wenn die Liste der Kampfhunde in der überprüften Satzung auch die eine oder andere Hundeart enthalte, für die eine abstrakte Gefährlichkeit objektiv nicht vorliege, da dies allenfalls zu einer hierauf bezogenen Teilnichtigkeit der Satzung führen würde. Im Anschluss daran heißt es in dem Urteil weiter, bei der Abgrenzung der Artenliste, aber auch ganz allgemein bei der Ausgestaltung der Kampfhundesteuer sei zu berücksichtigen, dass Kampfhunde als sicherheitsrelevantes gesellschaftliches Problem in Deutschland erst etwa seit 1990 wahrgenommen worden seien. Jedenfalls aus der zeitlichen Sicht vom November 1994 handle es sich um einen komplexen und noch in mancherlei Hinsicht nicht endgültig geklärten Sachverhalt. In einer solchen Situation sei es vertretbar, dem Satzungsgeber angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen. Die mit einer gröberen Typisierung und Generalisierung verbundenen Unzuträglichkeiten gäben erst dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlasse.

Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund der damals bestehenden Neuartigkeit der Problematik und der zum Teil unzureichenden Erkenntnisgrundlagen dahin zu verstehen, dass an den Satzungsgeber keine überzogenen und von ihm kaum zu erfüllenden Anforderungen an den Nachweis der abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen gestellt werden dürfen. Ihnen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Gefährlichkeit einer Hunderasse trotz hinreichender Erkenntnisgrundlagen für die Annahme einer abstrakten Gefährlichkeit nicht allein aufgrund bestimmter Rassemerkmale angenommen werden darf. Insbesondere verpflichten sie den Satzungsgeber nicht, seine Einstufung von Hunderassen als abstrakt gefährlich nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit durch ausreichendes Erfahrungsmaterial, insbesondere Erkenntnisse über eine gewisse Häufigkeit konkreter Vorfälle unter Beteiligung der verschiedenen Hunderassen abzusichern19. Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2005 (BVerwG, Beschluss vom 28.7.2005 – 10 B 34.05, NVwZ 2005, 1325)) ergibt sich nichts anderes.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2012 – 2 S 3284/11

  1. VG Sigmaringen, Urteil vom 30 06.2011 – 4 K 1377/10[]
  2. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 – BVerfGE 65, 325[]
  3. BVerfG, vom 23.07.1961 – 2 BvL 11/61 – BVerfGE 16, 306[]
  4. anders allerdings neuerdings Decker, Wie „örtlich radiziert“ ist ein Hund?, KStZ 2012, 66[]
  5. „erdrosselnde Wirkung“, vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.03.1983 – 2 BvR 475/78 – BVerfGE 63, 343, 368, m.w.N.[]
  6. ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.04.2010 – 6 A 10038/10 – LKRZ 2010, 275 zu einem Steuersatz von 612 EUR[]
  7. vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 – 11 C 8.99 – BVerwGE 110, 265; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2009 – 2 S 1619/08[]
  8. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2009, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.09.2000 – 6 A 10789/00 – NVwZ 2001, 228[]
  9. ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 29.06.1995 – 1 BvR 1800/94 – NVwZ 1996, 57; BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 – 11 C 8.99 – BVerwGE 110, 265; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2009, aaO[]
  10. BVerwG, Beschl. v. 07.04.2011 – 9 B 61.10; Urt. v. 19.01.2000, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.04.2010 – 6 A 10038/10 – LKRZ 2010, 275[]
  11. Weisse u.a., Molosser, 4. Aufl. 1999, S. 23[]
  12. Weisse u.a., aaO, S. 96[]
  13. Weisse u.a., aaO, S. 99[]
  14. vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.04.2010, aaO, zu Hunden der Rasse Bullmastiff[]
  15. vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000, aaO; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.2009, aaO[]
  16. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.04.2010, aaO; BayVerfGH, Entscheidung v. 12.10.1994 – Vf.16-VII-92[]
  17. BVerwG, urteil vom 19.01.2000 – 11 C 8.99, BVerwGE 110, 265[]
  18. ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.04.2010, aaO, zur Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff; im Ergebnis a. A. OVG Niedersachsen, Urt. v. 13.07.2005 – 13 LB 299/02; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.05.2006 – 14 A 1819/03, NVwZ-RR 2007, 56[]
  19. so zu Recht OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.04.2010, aaO[]