Karlsruhe, die Hamburger SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnungen – und der von Corona Genesene

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag,   die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg und anderer Bundesländer „für Genesene für nichtig zu erklären und außer Vollzug zu setzen“, abgelehnt.

Karlsruhe, die Hamburger  SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnungen – und der von Corona Genesene

Der Antrag wurde dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Verfahren nicht gerecht (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).

Danach sind Betroffene auch bei einem Vorgehen gegen abstrakt-generell wirkende Beschränkungsmaßnahmen zunächst gehalten, zumutbare Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes zu nutzen1.

Im hier entschiedenen Fall trug der Antragsteller jedoch nicht vor, dass er seine fachgerichtlichen Möglichkeiten einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten ausgeschöpft hätte.

Da er sich unmittelbar nicht gegen ein förmliches Gesetz, sondern gegen untergesetzliche Rechtsakte richtet, kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit von einer fachgerichtlichen Befassung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erhoffen sind2

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 1 BvQ 73/20

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020 – 1 BvR 712/20, Rn. 11 ff.[]
  2. vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020 – 1 BvR 712/20, Rn. 16[]