Industrie- und Handelskammern dürfen nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Stellungnahmen oder sonstige Erklärungen nur zu Themen abgeben, bei denen es um nachvollziehbare Auswirkungen auf die gewerbliche Wirtschaft in ihrem Bezirk geht.
Geklagt hatte ein Reisebüro, das kraft Gesetzes Mitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer Kassel ist und sich gegen einzelne Äußerungen in einem Grundsatzpapier der IHK zu Themen der Bildungs-, Forschungs-, Umwelt-, Energie- und Verkehrspolitik, der sog. „Limburger Erklärung“, wandte. Bei dieser „Limburger Erklärung“ handelt es sich um ein „Grundsatzpapier „Gewerbe- und Industriestandort Hessen“, das von der Arbeitsgemeinschaft Hessischer Industrie- und Handelskammern verabschiedet wurde, in der auch die beklagte IHK Mitglied ist, und das sich nach dem Vorwurf mit konkreten Forderungen in den Handlungsfeldern Bildungs- und Forschungspolitik, Umwelt- und Energiepolitik, Verkehrspolitik sowie Raumordnungs- und Planungspolitik an die hessische Landesregierung richtete.
Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen, auf die Berufung des Reisebüros hat dagegen der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit von fünf der beanstandeten zehn Erklärungen festgestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen1. Gleichzeitig hat der Hessische Vewaltungsgerichtshof die Revision zugelassen zur Klärung der Abgrenzung des allgemeinen Kompetenz- und Aufgabenbereichs der Industrie- und Handelskammern in solchen Bereichen, in denen „Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind“. Beide Parteien – sowohl das Reisebüro wie auch die IHK Kassel – haben daraufhin Revision eingelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellten rechtlichen Maßstab, nach dem Äußerungen zu Themen, die Interessen der gewerblichen Wirtschaft im Randbereich berühren, nur eingeschränkt zulässig sind, nicht gefolgt. Auch in diesem Bereich ist es den Industrie- und Handelskammern gestattet, das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse ihrer Mitglieder zur Geltung zu bringen. Belange der gewerblichen Wirtschaft werden wahrgenommen, wenn die Äußerung sich auf einen Sachverhalt bezieht, der nachvollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft im Bezirk der Industrie- und Handelskammer hat. Diese Auswirkungen müssen sich aus der Äußerung und ihrem textlichen Zusammenhang ergeben.
Da die Industrie- und Handelskammern als öffentlich-rechtliche Körperschaften öffentliche Aufgaben wahrnehmen, müssen sie auch bei ihrer Aufgabe, die gewerbliche Wirtschaft gegenüber dem Staat zu vertreten, das höchstmögliche Maß an Objektivität walten lassen und dürfen keine reine Interessenvertretung sein. Das setzt voraus, dass ihre Äußerungen sachlich sind und die notwendige Zurückhaltung wahren.
Erklärungen und Stellungnahmen müssen zudem unter Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens zustande kommen. Die Pflichtmitgliedschaft der Gewerbetreibenden ist nur gerechtfertigt, wenn deren Gesamtinteresse, das die IHK wahrzunehmen hat, durch die nach Gesetz und Satzung zuständigen Gremien ermittelt wurde. Daran fehlte es im vorliegenden Fall, weil die „Limburger Erklärung“ erst nach ihrer Veröffentlichung von der Vollversammlung der beklagten Industrie- und Handelskammer genehmigt wurde. Das macht sie nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch unabhängig von ihrem Inhalt rechtswidrig.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 2010 – 8 C 20.09
- VGH Kassel – 8 A 1559/07[↩]











