Ein Drittstaatsangehöriger, der für einen freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger eine Vaterschaftsanerkennung und eine Sorgeerklärung abgegeben hat, hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte-EU, wenn er für den Unionsbürger keinen (finanziellen) Unterhalt leistet.
Gemäß § 5 Abs. 1 FreizügG/EU1 wird freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Dabei ist die Aufenthaltskarte deklaratorischer Natur, weil drittstaatsangehörigen Familienangehörigen unter den Voraussetzungen des § 3 FreizügG/EU ein Freizügigkeitsrecht haben, das bereits kraft Unionsrecht besteht und nicht von der Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis abhängig ist.
In dem hier vom Verwaltunsgsgericht Hamburg entschiedenen PKH-Verfahren ist der Kläger, nigrischer Staatsangehöriger und damit nicht Unionsbürger der EU, nicht „freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger“ im Sinne der genannten Vorschrift. Er kann als – nicht mit einer Unionsbürgerin verheirateter – Drittstaatsangehöriger ein Freizügigkeitsrecht als Familienangehöriger allein gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU von seinem Kind, das die polnische Staatsangehörigkeit besitzt und nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sein dürfte, ableiten. Wie aus § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU hervorgeht, müssten dafür in seiner Person die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU erfüllt sein. Dies ist jedoch nicht ersichtlich, denn angesichts des Alter seines Kindes ist nichts dafür erkennbar, dass sein Kind ihm, wie es die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU voraussetzt, Unterhalt gewährt. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass er über ausreichenden Krankenversicherungsschutz im Sinne von § 4 FreizügG/EU verfügt. Gleichermaßen hat er nicht nachgewiesen, dass er über ausreichende Existenzmittel im Sinne von § 4 FreizügG/EU verfügt. Aus der von ihm eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geht hervor, dass er weder Einnahmen erzielt noch auf Vermögen zurückgreifen kann.
Etwas anderes folgt auch nicht aus sekundärem Unionsrecht bzw. der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten („Unionsbürgerrichtlinie“) knüpft in Art. 2 Ziff. 2d) für den Begriff des „Familienangehörigen“ bei Verwandten in gerade aufsteigender Linie gleichermaßen daran an, dass diesem von dem Unionsbürger Unterhalt gewährt wird. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger „Unterhalt gewährt“, aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird, so dass sich bei Vorliegen der umgekehrten Situation, in der dem Aufenthaltsberechtigten vom Staatsangehörigen eines Drittstaats Unterhalt gewährt wird, der Drittstaatsangehörige sich nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte „Unterhalt gewährt“, im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG berufen kann, um in den Genuss eines Aufenthaltsrechts im Mitgliedstaat zu gelangen2.
Angesichts des klaren Wortlauts sowohl der nationalen Vorschriften als auch des sekundären Unionsrechts dürfte für eine analoge Anwendung der Normen kein Raum sein.
Schließlich ist auch dem primären Unionsrecht nicht zu entnehmen, dass der Kläger als freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger seines polnischen Kindes anzusehen ist, obwohl er seinem Kind wirtschaftlich keinen Unterhalt leistet.
Zwar hat insoweit der Europäische Gerichtshof in Auslegung des Art.20 AEUV und Art. 21 AEUV entschieden, dass dem Aufenthaltsrecht eines Elternteils mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaats, der für einen minderjährigen Unionsbürger tatsächlich sorgt, jede praktische Wirksamkeit genommen würde, wenn ihm nicht erlaubt würde, sich mit diesem Unionsbürger im Mitgliedstaat aufzuhalten, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kleinkind voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei diesem aufhalten darf und dass es ihr demgemäß ermöglicht wird, während dieses Aufenthalts mit dem Kinde zusammen im Mitgliedstaat zu wohnen3. Diese Konstellation betrifft allerdings die Fälle, in denen der Drittstaatsangehörige tatsächlich für das Kind in wirtschaftlicher Hinsicht Unterhaltsleistungen erbringt. Dazu hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.20044 ausgeführt:
„47. Daher ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass Art. 18 EG und die Richtlinie 90/364 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dem minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Kleinkindalter, der angemessen krankenversichert ist und dem Unterhalt von einem Elternteil gewährt wird, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und dessen Mittel ausreichen, um eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Mitgliedstaats durch den Minderjährigen zu verhindern, das Recht verleihen, sich für unbestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufzuhalten. In einem solchen Fall erlauben dieselben Vorschriften es dem Elternteil, der die Personensorge für diesen Staatsangehörigen tatsächlich wahrnimmt, sich mit ihm im Mitgliedstaat aufzuhalten“.
Da im vorliegenden Verfahren der Kläger nach eigenen Angaben keinen Unterhalt leistet und dazu aufgrund der Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht in der Lage sein dürfte, kann er auch aus Art.20 bzw. Art. 21 AEUV eine Freizügigkeitsberechtigung nicht herleiten.
Es liegt auch kein Sachverhalt vor, in dem einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, weil sonst die Unionsbürgerschaft seines Angehörigen seiner praktischen Wirksamkeit beraubt würde, weil der Unionsbürger sich infolge einer Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde5. Voraussetzung für die Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist somit ein faktischer Zwang des Unionsbürgers das Unionsgebiet verlassen zu müssen. Kann daher ein minderjähriges Kind, das die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt, zusammen mit einem Elternteil im Unionsgebiet bleiben, lässt sich aus der Unionsbürgerschaft des Kindes ein Aufenthaltsrecht für einen weiteren drittstaatsangehörigen Elternteil nicht ableiten6.
So liegt der Fall hier: Das minderjährige Kind des Klägers, das die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, wäre durch die Ausreise seines Vaters und (möglicherweise vorübergehender) Abwesenheit im Kernbestand seiner Unionsbürgerrechte, sich in der Union aufzuhalten und sich dort frei zu bewegen, nicht beeinträchtigt. In Anbetracht der Tatsache, dass sich das minderjährige Kind mit seiner polnischen Mutter, die – soweit ersichtlich – in der Bundesrepublik Deutschland über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt, im Bundesgebiet aufhält, ist nicht ersichtlich, dass das Kind gezwungen wäre, das Unionsgebiet gemeinsam mit dem Kläger zu verlassen7.
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 31. Juli 2013 – 4 K 2264/12
- Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern – FreizügG/EU – vom 30.07.2004, BGBl. I, S.1950, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.01.2013, BGBl. I, S. 86[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2012 – C-40/11, „Yoshikazu Lida“, mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 19.10.2004 – C-200/02, „Zhu und Chen“[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 19.10.2004 bzw. 08.11.2012, a.a.O.[↩]
- EuGH, Urteil vom 19.10.2004 – C-200/02[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom08.03.2011 – C-34/09 „Zamprano“; Urteil vom 15.11.2011 – C-256/11 „Dereci“[↩]
- vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 1 FreizügG/EU, Rn. 38 m.w.N.[↩]
- vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.10.2011 – 3 A 554/11.Z; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2013 – OVG 7 N 54.13; Hailbronner, Ausländerrecht, § 1 FreizügG/EU, Rn. 36 f.[↩]










