Kein Flüchtlingsschutz für Militärdienstentzieher aus Syrien

Syrischen Asylbewerbern ist nicht allein deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil sie aus Furcht davor, zum Militärdienst in die syrische Armee oder zu Milizen eingezogen zu werden, ihr Heimatland verlassen haben.

Kein Flüchtlingsschutz für Militärdienstentzieher aus Syrien

Dies entschied jetzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in drei Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Flüchtlingen wegen des in Syrien herrschenden Bürgerkriegs den sog. subsidiären Schutz gewährt hatte. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte ihnen demgegenüber den weitergehenden Flüchtlingsschutz zuerkannt. Auf die Berufungen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BAMF, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Verwaltungsgerichtshof diese Urteile nunmehr geändert und die auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gerichteten Klagen jeweils abgewiesen:

Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim übernahm die rechtlichen Vorgaben des in einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen Urteils „EZ“ des Europäischen Gerichtshof1. Person aus der Gruppe der einfachen Militärdienstentzieher aus Syrien könne die Flüchtlingseigenschaft dennoch weiterhin nur dann zuerkannt werden, wenn in einer Einzelfallprüfung, gestützt auf entsprechende Erkenntnisquellen, eine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe feststellbar sei. Bei einem einfachen Militärdienstentzieher bedürfe es dazu besonderer, individuell gefahrerhöhender Umstände. Ohne solche Umstände sei aktuell schon eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. Die vom EuGH formulierte „starke Vermutung“ einer politischen Verfolgung bei tatsächlich anzunehmender Militärdienstverweigerung müsse auf Grundlage aktueller Erkenntnismittel als widerlegt angesehen werden.

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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich damit  im Ergebnis der kürzlich ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen2 und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts3 angeschlossen.

Verwaltungsgerichtshof Baden -Württemberg, Urteile vom 4. Mai 2021 – A 4 S 468/21, A 4 S 469/21 und A 4 S 470/21

  1. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 –  – C-238/19[]
  2. OVG NRW, Urteil vom 22.03.2021 – 14 A 3439/18.A[]
  3. Nds. OVG, Urteil vom 22.04.2021 – 2 LB 408/20[]

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