Kein Führerscheinentzug während des laufenden Ermittlungsverfahrens

Solange ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, das zur Einziehung der Fahrerlaubnis führen kann steht § 3 Abs. 3 StVG der ordnungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde entgegen.

Kein Führerscheinentzug während des laufenden Ermittlungsverfahrens

Zwar ist nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) StVG und § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt dabei eine gebundene Entscheidung dar; ein Ermessensspielraum wird der Behörde nicht eingeräumt. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV stellt es für den Regelfall einen die Fahreignung ausschließenden Mangel dar, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis Betäubungsmittel im Sinne des BtMG einnimmt. Hiervon ist im Fall der Antragstellerin auch auszugehen. Denn sie muss das Betäubungsmittel Kokain (Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 BtMG) aufgenommen haben, da dieses sowie dessen Abbauprodukt Benzoylecgonin in der am 23.03.2014 entnommenen Blutprobe nachgewiesen werden konnte.

Jedoch steht – jedenfalls gegenwärtig bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens – der Entziehung der Fahrerlaubnis das Berücksichtigungsverbot des § 3 Abs. 3 StVG entgegen. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde einen Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt. Diese Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit der Vorschrift des § 3 Abs. 4 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist; vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen darf, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht.

Beide Vorschriften dienen dazu, Doppelprüfungen und sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden. Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen den Vorrang haben1. § 3 Abs. 3 und 4 StVG dienen mithin demselben Regelungsziel. Das Berücksichtigungsverbot nach § 3 Abs. 3 StVG stellt dabei ein vorübergehendes Verfahrenshindernis dar, das nach Abschluss des Strafverfahrens in das Verbot des § 3 Abs. 4 StVG übergeht2. Dabei stehen beide Regelungen nicht nur der Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern auch vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen wie der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entgegen3.

Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Fahrerlaubnisentziehung das eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG noch anhängig (und ist auch gegenwärtig noch nicht abgeschlossen). In diesem Verfahren kommt auch weiterhin die Entziehung der Fahrerlaubnis jedenfalls nach § 69 Abs. 1 StGB in Betracht. Daher steht § 3 Abs. 3 StVG der Entziehung der Fahrerlaubnis entgegen.

Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass zwischenzeitlich die Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat, dass nach einem nunmehr vorliegenden Gutachten von einer Strafbarkeit nach § 315c StGB nicht mehr auszugehen ist, so dass sich die Ermittlungen nur noch auf den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG beziehen. Denn zum einen ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis eine typische Verkehrsstraftat im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB, die wegen der fehlenden Kraftfahreignung regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Verhängung einer isolierten Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis rechtfertigt4. Zum anderen kommt es für das Berücksichtigungsverbot des § 3 Abs. 3 StVG allein darauf an, ob sich die strafrechtlichen Untersuchungen wegen eines bestimmten Lebenssachverhalts auf eine Straftat erstrecken, die ihrer Art nach die Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen vermag, d.h. ob es um eine Straftat im Sinne des § 69 StGB geht, und ob das förmliche Ermittlungsverfahren noch andauert. Es ist dabei unerheblich, ob eine Fahrerlaubnisentziehung im konkreten Fall mehr oder weniger wahrscheinlich ist. Die Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 StVG besteht dann ab der Einleitung des Strafverfahrens, d.h. ab diesem Zeitpunkt ist der Vorgang, auf den sich die strafrechtlichen Ermittlungen erstrecken, auch im Hinblick auf die Fahreignung vorrangig durch die Strafverfolgungsbehörden zu bewerten5. Aus diesem Grund kann die Antragsgegnerin den anlässlich des Verkehrsunfalls vom 23.03.2014 bekannt gewordenen Kokainkonsum der Antragstellerin – auch wenn dieser für sich genommen nicht (mehr) Gegenstand des Strafverfahrens ist – jedenfalls gegenwärtig nicht zur Grundlage einer Fahrerlaubnisentziehung machen.

Im Übrigen ist es der Fahrerlaubnisbehörde verwehrt, nach Einleitung des Strafverfahrens eingetretene Erkenntnisse und Entwicklungen zu berücksichtigen oder die strafrechtliche Bewertung inzident vorwegzunehmen. Denn selbst wenn die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nur noch als Formalie erscheint, ist eine andere Entscheidung bis zur förmlichen Einstellung gleichwohl nicht ausgeschlossen. Daher ist im Interesse der Rechtssicherheit für das Bestehen des Berücksichtigungsverbots des § 3 Abs. 3 StVG auf die datumsmäßig bestimmte Einstellungsentscheidung abzustellen. Erst wenn das Verfahren durch ein Strafurteil oder eine Einstellungsentscheidung abgeschlossen wird, ist ein Zugriff der Fahrerlaubnisbehörde wieder möglich, weil erst dann widersprechende Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde und ggf. des Strafgerichts (aufgrund von § 3 Abs. 4 StVG) ausgeschlossen werden können6.

Folglich ist – trotz des allein aufgrund des erwiesenen Kokainkonsums voraussichtlich zu bejahenden Eignungsmangels – jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt, zu dem die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen die Antragstellerin noch andauern, die Antragsgegnerin gehindert, im Hinblick auf den Vorfall vom 23.03.2014 Maßnahmen zu ergreifen und die Fahrerlaubnis zu entziehen7.

Die trotz des Berücksichtigungsverbots bereits verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis verletzt die Antragstellerin auch in ihren Rechten8.

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 9. September 2014 – 15 E 3299/14

  1. vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 – 3 C 30/11 36[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2012, a.a.O.[]
  3. vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2013 – 10 S 1266/13 10 f. m.w.N.[]
  4. vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage, § 21 StVG Rn.19[]
  5. vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 – 3 C 30.11 33 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2013 – 10 S 1266/13 12 f. m.w.N. und Beschluss vom 19.02.2007 – 10 S 3032/06 4[]
  6. vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2013 – 10 S 1266/13 14; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a.a.O., § 3 StVG Rn. 10 m.w.N.[]
  7. vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.02.2007 – 10 S 3032/06 5[]
  8. vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a.a.O., § 3 StVG Rn. 10 m.w.N.[]