Kein Informationszugang zum “Cum-Ex“-Ermittlungsverfahren

Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (Justizministerium NRW) muss nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf keinen Informationszugang zu Berichten der Staatsanwaltschaften in Ermittlungsverfahren zu “Cum-Ex“-Transaktionen der WestLB AG und der Bearbeitung dieser Berichte im Justizministerium gewähren.

Kein Informationszugang zum “Cum-Ex“-Ermittlungsverfahren

Eine entsprechende, auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) gestützte Klage von Gesellschaftern der Warburg Bank hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf erstinstanzlich abgewiesen:

Das IFG NRW findet auf die Tätigkeit von Behörden der Staatsanwaltschaft keine Anwendung, wenn diese auf dem Gebiet der Strafrechtspflege tätig werden. Dies ist insbesondere bei der Durchführung von Ermittlungsverfahren der Fall. Auch das Justizministerium NRW stellt eine (übergeordnete) Behörde der Staatsanwaltschaft dar. Denn nach dem Gerichtsverfassungsgesetz können die Justizministerien mit Weisungen inhaltlich auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren Einfluss nehmen. In dieser Funktion hat das Justizministerium NRW gehandelt, als es die Berichte der Staatsanwaltschaft zu den “Cum-Ex“-Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die mögliche Ausübung seiner Weisungsrechte bearbeitet hat. Sowohl die Berichte der Staatsanwaltschaften als auch die Aktenvermerke des Justizministeriums NRW weisen einen hinreichenden Bezug zu den Ermittlungsverfahren auf, wodurch sie dem Anwendungsbereich des IFG NRW entzogen sind.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2023 – 29 K 329/21

Weiterlesen:
Presserechtlicher Auskunftsanspruch - und die außerpublizistischen Unternehmenszwecke