Ein Ausländer, der in einem anderen Staat bereits als Flüchtling anerkannt worden ist, kann in Deutschland nicht erneut Flüchtlingsschutz oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten beanspruchen. Ein erneuter Asylantrag ist unzulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Staatsangehöriger von Somalia, der im August 2010 in Deutschland seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. Von ihm waren keine verwertbaren Fingerabdrücke zu erlangen und er kam auch der Aufforderung nicht nach, innerhalb eines Monats schriftliche Angaben zu seinem Reiseweg zu machen. Daraufhin stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom Oktober 2010 fest, dass der Asylantrag wegen Nichtbetreibens des Verfahrens als zurückgenommen gilt und stellte das Asylverfahren ein. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens erfuhr das Bundesamt, dass der Kläger bereits im April 2009 in Italien Asyl beantragt hatte und ihm dort der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war.
In den Vorinstanzen hielten das Verwaltungsgericht Regensburg1 und der Bayerische Vewaltungsgerichtshof2 in München die Verfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens für rechtswidrig und eine Berücksichtigung der bekannt gewordenen ausländischen Anerkennungsentscheidung im anhängigen Verfahren nicht für möglich. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt diese Urteile geändert und die Klage abgewiesen:
Das Bundesamt hat das Verfahren mit Recht eingestellt, entschied das Bundesverwaltungsgericht, da der Kläger die von ihm geforderten schriftlichen Angaben zu seinem Reiseweg innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht gemacht hatte. Zu entsprechenden Auskünften war er verpflichtet, da die festgestellten Veränderungen seiner Fingerkuppen Zweifel am ernsthaften Betreiben des Verfahrens begründeten (§§ 32, 33 Abs. 1 AsylverfG). Der Hilfsantrag des Klägers auf Gewährung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes war wegen der ausländischen Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz unzulässig. Denn ein Ausländer, der in einem anderen Staat bereits als Flüchtling anerkannt worden ist, kann in Deutschland nicht erneut Flüchtlingsschutz oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten beanspruchen. Das Begehren auf nationalen Abschiebungsschutz war zurückzuweisen, weil dem Kläger aufgrund der ausländischen Anerkennung bereits Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland Somalia zusteht (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.Juni 2014 – 10 C 7.2013 –