Kein Rechtsschutz gegen Eingemeindungen

Die Eingliederungsvereinbarung zwischen den Sächsischen Gemeinden Eulatal und Frohburg ist nach einer Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wirksam. Unter Änderung eines anderlautenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig1 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerden des Landkreises Leipzig und der Gemeinde Frohburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gegen die Genehmigung der Eingliederungsvereinbarung durch Bescheid des Landkreises Leipzig vom 18.12.2008 als unzulässig abgelehnt. Antragsteller waren die Initiatoren und Vertreter eines Bürgerbegehrens gegen die Eingliederung. Bereits mit einer vorläufigen Eilentscheidung vom 28.4.2009 hatte das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Eingliederungsvereinbarung in Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für vorläufig wieder vollziehbar erklärt.

Kein Rechtsschutz gegen Eingemeindungen

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hielt den Antrag für unzulässig, den Antragstellern, bei denen es sich um Bürger aus der Gemeinde Eulatal handelt, fehle es an einer Befugnis, gegen den Genehmigungsbescheid des Landkreises Leipzig gerichtlich vorzugehen. Durch die Genehmigung der Eingliederungsvereinbarung würden sie nicht in ihren eigenen Rechten betroffen.

Aus § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO ergebe sich im Hinblick auf die dort in Bezug genommenen Gründe des Wohls der Allgemeinheit, dass Gebietsänderungen lediglich im öffentlichen Interesse erfolgten und ein entsprechender Genehmigungsbescheid keine Rechte der Gemeindebürger berühre. Die Eigenschaft der Antragsteller als Initiatoren oder Vertreter eines Bürgerbegehrens gebe ihnen keine Befugnis zur gerichtlichen Geltendmachung von öffentlichen Interessen.

Ihnen dürfte es hingegen möglich gewesen sein, wegen der Zurückweisung des gegen die Eingliederung gerichteten Bürgerbegehrens durch die Gemeinde Eulatal im November 2008 einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, um Maßnahmen zu verhindern, welche die Durchführung des beabsichtigten Bürgerentscheids unterliefen. Von dieser Möglichkeit hätten sie hingegen keinen Gebrauch gemacht.

Sächsisches Oberverwaltugnsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 4 B 300/09

  1. VG Leipzig, Beschluss vom 03.04.2009 – 6 L 1823/08[]