Haben Tierhalter den Überblick über ihren Tierbestand und den gesundheitlichen bzw. körperlichen Zustand der von ihnen gehaltenen Katzen verloren, sind diese Katzen vernachlässigt worden. Nach dem Tierschutzgesetz kann ein Tier, das erheblich vernachlässigt wird, dem Halter fortgenommen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich untergebracht werden.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in den hier vorliegenden Fällen die Wegnahme von 50 Katzen durch die Kreisverwaltung Bad Dürkheim als rechtmäßig bestätigt und den Eilanträgen keinen Erfolg beschieden. Die Anträge haben eine Frau und ein Mann gestellt, die im Landkreis Bad Dürkheim gemeinsam ein Haus bewohnen. Bereits im Jahr 2017 hatte die Behörde in einem vorherigen Verfahren den Katzenbestand der Antragstellerin auf fünf kastrierte Katzen beschränkt.
Im Januar und Februar 2020 stellten die Amtstierärztinnen bei tierschutzrechtlichen Kontrollen fest, dass erheblich mehr Tiere als erlaubt gehalten wurden. Am 5. März 2020 erfolgte auf der Grundlage eines Beschlusses des Amtsgerichts Bad Dürkheim eine Dursuchung des Anwesens der Antragsteller. Hierbei wurden 46 adulte Katzen und fünf Katzenwelpen vorgefunden. Die Welpen befanden sich in der Schublade eines Kleiderschranks, vier von ihnen lebten, ein Tier war tot. Keiner der beiden Antragsteller hatte Kenntnis von der Existenz der etwa sieben Tage alten Tiere, auch konnten sie ein Muttertier nicht benennen. Bei zwei Katzen wurde ein so schlechter Ernährungszustand festgestellt, dass diese Tiere direkt in eine Tierklinik gebracht werden mussten. Die Katzentoiletten waren nicht oder nicht ausreichend gereinigt, weshalb die Tiere gezwungen waren, die verunreinigten Katzentoiletten zu benutzen.
Aufgrund der vorgefundenen Umstände wurden die 50 lebenden Tiere den Antragstellern sofort weggenommen und im Tierheim untergebracht. Mit Bescheiden vom 23. April 2020 bestätigte die Kreisverwaltung die Wegnahme schriftlich. Zugleich ordnete sie an, dass alle Kosten, die durch die pflegliche Unterbringung der Katzen und deren tierärztliche Behandlung bis zu einer Veräußerung an Dritte entstehen, von den Antragstellern zu tragen sind. Beiden wurde zudem mit sofortiger Wirkung jegliche Haltung und Betreuung von Katzen untersagt.
Damit waren die Halter der Katzen nicht einverstanden und haben gegen diese Bescheide bei der Kreisverwaltung jeweils Widerspruch erhoben und wegen der bereits erfolgten Wegnahme und des sofort vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsverbots Eilanträge bei dem Verwaltungsgericht Neustadt gestellt.
In seinen Entscheidungen hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ausdrücklich erklärt, dass nach dem Tierschutzgesetz die Behörde ein Tier, das erheblich vernachlässigt sei, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen könne. Die Katzen seien erheblich vernachlässigt worden. Die Antragsteller hätten insbesondere den Überblick über ihren Tierbestand und den gesundheitlichen bzw. körperlichen Zustand der von ihnen gehaltenen Katzen verloren. Dies zeige sich u. a. dadurch, dass ihnen die Geburt der fünf Welpen nicht bekannt gewesen sei. Der Körper des verstorbenen Tieres sei sogar schon teilweise verwest gewesen. Einem gewissenhaften Tierhalter hätte auffallen müssen, dass eine seiner Katzen Jungtiere erwarte, und er hätte entsprechende Vorsorge treffen müssen. Daher sei die Wegnahme der Katzen rechtmäßig gewesen.
Darüber hinaus sei auch das gegenüber beiden Betroffenen ausgesprochene Verbot, Katzen zu halten und zu betreuen, nicht zu beanstanden. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Antragsteller ohne ein solches Verbot weiterhin derartige Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz begehen würden. Bei den vorausgegangenen tierschutzrechtlichen Kontrollen seien der Ernährungszustand und auch der Allgemeinzustand mehrerer Katzen bemängelt worden, ohne dass die Antragsteller zeitnah Abhilfe geschaffen hätten. Zudem habe die Antragstellerin bereits über längere Zeit gegen die ihr auferlegte Tierbestandsbegrenzung auf fünf Katzen verstoßen.
Aus diesen Gründen hatten die Eilanträge keinen Erfolg.
Verwaltungsgericht Neustadt a. d. W., Beschlüsse vom 9. Juli 2020 – 2 L 380/20.NW und 2 L 381/20.NW