Das Asylverfahren in Ungarn leidet an systemischen Mängeln. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren die Überstellung eines syrischen Flüchtlings nach Ungarn gestoppt.

Nach den Regeln der sog. Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO) ist für innerhalb der EU gestellte Asylanträge grundsätzlich der Mitgliedstaat zuständig, den der Flüchtling als erstes betritt bzw. in dem er zuerst um Schutz nachsucht. Flüchtlinge, die sodann in einem anderen EU-Mitgliedstaat Asyl beantragen, werden daher in der Regel an den zuständigen Staat verwiesen und können dorthin überstellt werden. Ausnahmsweise muss aber der zweite Mitgliedstaat das Asylverfahren selbst durchführen, etwa wenn das Asylverfahren im betreffenden Mitgliedstaat an sog. systemischen Mängeln leidet. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hatte dies im Jahr 2011 für Griechenland festgestellt.
Die 23. Verwaltungsgericht des Verwaltungsgerichts Berlin bejahte dies nun auch für Ungarn. Denn die Praxis dieses Staates, Asylbewerber und hier insbesondere die im Dublin-Verfahren überstellten Personen nahezu ausnahmslos in Asylhaft zu nehmen, verstoße gegen das in Art. 6 der EU-Grundrechtecharta kodifizierte Recht auf Freiheit. Aktuelle Berichte insbesondere des UNHCR, von ProAsyl und auch des Auswärtigen Amtes belegten, dass Ungarn Asylbewerber ohne Angabe von Gründen zum Teil bis zu sechs Monate inhaftiere, ohne dass dies tatsächlich notwendig sei; zudem werde Flüchtlingen die individuelle Überprüfung der Inhaftierung regelmäßig vorenthalten, und auch eine gesetzlich vorgesehene Kontrolle werde oftmals erst nach zwei Monaten durchgeführt und beschränke sich auf eine durchschnittlich nur drei Minuten dauernde Anhörung.
Die Abschiebungsanordnung begegnet für das Verwaltaungsgericht Berlin bei summarischer Prüfung ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung steht daher hinter dem Interesse des Flüchtlings am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet zurück. Soll ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Zwar ist für die Durchführung des Asylverfahrens zunächst gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) die Republik Ungarn zuständig, da der Flüchtling – ausweislich des EURODA- C-Treffers mit der Ziffer 1, an dessen Richtigkeit zu zweifeln das Verwaltungsgericht keinen Anlass hat – bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat. Einer vorrangigen Zuständigkeit Griechenlands wegen der dortigen Asylantragstellung stehen die systemischen Mängel des dortigen Asylverfahrens im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO entgegen, so dass die Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates fortzusetzen war1. Die Republik Ungarn hat auf das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit Schreiben der Dublin Coordination Unit des Office of Immigration and Nationality auch erklärt, den Flüchtling wieder aufzunehmen und ist damit zu dessen Aufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO verpflichtet.
Eine Überstellung des Flüchtlings nach Ungarn ist jedoch nicht möglich, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass ihm im Asylverfahren in Ungarn systematisch eine Verletzung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleisteten Grund- und Menschenrechte droht. Dabei greift allerdings Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO nicht unmittelbar ein. Danach ist es unmöglich, einen Flüchtling in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Flüchtling in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GRCh mit sich bringen. Nach dem Wortlaut liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die der Dublin III-VO zugrundeliegende Annahme, dass alle Mitgliedstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention finden2, begründen die grundsätzliche Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht3. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden4. Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems genügen für ihre Widerlegung jedoch nicht schon einzelne Verstöße eines Mitgliedstaates, jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen sekundärrechtliche Regelungen des Asylrechts wie die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/855. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen6, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GRCh und Art. 3 EMRK ausgesetzt wird (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO). Die Beschränkung der Tatsachengrundlage der zu treffenden Prognose auf systemische Mängel ist Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen7. Die Widerlegung der Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht8. Für die tatsächliche Feststellung von Mängeln im Asylsystem eines Mitgliedstaates kommt dabei den Dokumenten des UNHCR besondere Bedeutung zu9. Für die Rechtsfrage einer Verletzung des Art. 3 EMRK hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Orientierungs- und Leitfunktion10. Im Eilverfahren hat das Gericht bei der nur möglichen summarischen Prüfung anhand der tatsächlichen Erkenntnislage im Zeitpunkt seiner Entscheidung festzustellen, ob der zuständige Mitgliedstaat trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Asylverfahrens seine Verpflichtungen jedenfalls soweit einhält, dass eine Rückführung zumutbar erscheint11.
Hiernach lässt sich nicht feststellen, dass dem Flüchtling bei einer Überstellung nach Ungarn die Gefahr einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GRCh und Art. 3 EMRK droht. Beide Vorschriften verbieten eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Die Misshandlung setzt ein Mindestmaß an Schwere voraus, welches von den Umständen des Einzelfalls abhängt, wie der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie der Person des Betroffenen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit weckt, geeignet, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen12. Die Inhaftierung einer Person begründet als solche keine Verletzung des Art. 3 EMRK13. Art. 3 EMRK verpflichtet die Staaten allerdings, sich zu vergewissern, dass die Bedingungen der Haft mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind14. Der EGMR nimmt in seiner Rechtsprechung regelmäßig eine Würdigung der Haftbedingungen in ihrer Gesamtheit vor. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen zählen die räumliche Unterbringung, eine mögliche Überbelegung, die Möglichkeit, den Raum zeitweise verlassen zu können, Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen, eine hinreichende Ernährung, die hygienischen Verhältnisse, das Vorhanden sanitärer Einrichtungen und eine angemessene Versorgung bei Erkrankungen15. Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann auch bei Sicherheitsvorkehrungen vorliegen, die über das erforderliche Maß hinausgehen und geeignet sind, den Betroffenen öffentlich in erniedrigender Weise vorzuführen16. Ausnahmsweise kann auch der Freiheitsentzug als solcher eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn der Häftling über einen längeren Zeitraum über seine Zukunft, vor allem über die Dauer seiner Inhaftierung, im Ungewissen gelassen wird oder wenn einem Häftling jede Aussicht auf eine Entlassung genommen wird17.
Gemessen hieran erlauben die nunmehr erstmals vorliegenden Erkenntnisse zur tatsächlichen Anwendungspraxis der gesetzlichen Neuregelung der Asylhaft in Ungarn, welche als solche von der Verwaltungsgericht bisher nicht als ausreichender Beleg für ein systemisches Versagen angesehen wurden18, nicht die Feststellung unmenschlicher und erniedrigender Haftbedingungen. Das zum 1.07.2013 in Kraft getretene ungarische Asylgesetz (Gesetz LXXX aus dem Jahr 200719) regelt die sogenannte Asylhaft. Die in Art. 31/A Abs. 1 des Gesetzes geregelten Haftgründe (Identitätsfeststellung, Entziehung oder Behinderung des Asylverfahrens, Fluchtgefahr, Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, unterlassene Mitwirkung bei Vorladung) stimmen mit den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26.06.2013 (Neufassung der EU-Aufnahmerichtlinie) geregelten Haftgründen überwiegend überein. Die ungarische Gesetzesregelung stellt daher als solche keine Verletzung des Unionsrechts dar und belegt keine systemischen Mängel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO. Die tatsächliche Anwendungspraxis war bisher allerdings nicht ausreichend dokumentiert. Nach den jüngsten Erkenntnissen wird der Flüchtling bei einer Überstellung wie regelmäßig nahezu alle Dublin-Rückkehrer aller Voraussicht nach inhaftiert werden20. Das Verwaltungsgericht kann auch nicht feststellen, dass der Flüchtling als syrischer Staatsangehöriger von einer Inhaftierung ausgenommen wäre, weil er aus einem sogenannten anerkennungsträchtigen Herkunftsstaat kommt. Denn die dahingehende Mitteilung der Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Ungarn vom September 201321 deckt sich nicht mit der aktuellen Erfahrung des UNHCR, in den Hafteinrichtungen auch Staatsangehörige anerkennungsträchtiger Staaten, darunter auch Syrer, angetroffen zu haben22. Überdies dürfte die der mitgeteilten Praxis wohl zugrundeliegende Annahme, dass Flüchtling, die eine begründete Aussicht auf eine Zuerkennung internationalen Schutzes haben, ein gesteigertes Interesse haben, am Asylverfahren mitzuwirken, auf Dublin-Rückkehrer gerade nicht zutreffen. Als Dublin-Rückkehrer, dessen Asylverfahren nach seiner Ausreise aus Ungarn ohne Sachentscheidung eingestellt wurde, wird der Flüchtling in Ungarn nicht als Folge, sondern Erstantragsteller behandelt23 und damit in der sogenannten Asylhaft untergebracht werden24. Zwar existieren in einzelnen Haftanstalten hygienisch problematische Bedingungen; es fehlt an einer ausreichenden Ausstattung mit Waschräumen und Duschen oder wird der Nährwert der Mahlzeiten nicht überwacht25. Die Mindestanforderungen werden allerdings bei summarischer Prüfung grundsätzlich gewahrt26. So können sich die Inhaftierten tagsüber frei bewegen und erhalten regelmäßig etwas zu essen, gibt es keine Überbelegungen und ist jedenfalls eine ärztliche Grundversorgung sichergestellt27. Regelhafte Funktionsstörungen von erheblichem Gewicht lassen sich damit nicht feststellen. Die Feststellung, dass die Inhaftierten in Handschellen und an einer Leine zu Auswärtsterminen bei der Behörde, dem Gericht oder einem Arzt geführt werden28, stellt für sich genommen keine erniedrigende Behandlung dar, da dies in Ungarn auch für Strafgefangene üblich ist und nicht erkennbar ist, dass diese Vorgehensweise als Instrument eingesetzt wird, um den Betroffenen zur Schau zu stellen. Schließlich werden die Asylantragsteller auch nicht unbefristet und ohne Aussicht auf Entlassung inhaftiert. Die maximale Haftdauer beträgt sechs Monate29.
Dem Flüchtling droht jedoch die systemtische Verletzung seines Rechts auf Freiheit aus Art. 6 EU-GRCh. Auch wenn Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO hierauf nicht ausdrücklich Bezug nimmt, ist ein erweiterndes Verständnis dahingehend, dass auch sonstige Unionsgrundrechte Beachtung finden müssen, unumgänglich. Denn die Vorschrift kodifiziert die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach es sich bei der Entscheidung des Mitgliedstaats nach der Dublin-VO, ob er einen Asylantrag prüft, um die Durchführung von Unionsrecht handelt, so dass nach Art. 51 Abs. 1 EU-GRCh die Unionsgrundrechte gelten30. Weder lässt sich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs eine Einschränkung dahingehend entnehmen, dass das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, wonach die Mitgliedstaaten die Grundrechte grundsätzlich achten, nur für eine Verletzung des Art. 4 EU-GRCh widerlegt werden könne31, noch ließe sich eine derartige Ausnahme überzeugend begründen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert32. In erweiternder Auslegung des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat aufgrund der unmittelbaren Bindung an die – primärrechtliche – EU-GRCh daher auch verpflichtet, weitere Grundrechtsverletzungen zu prüfen. Ihre inhaltliche Schranke findet diese Prüfung allerdings zum einen in der tatbestandlichen Beschränkung auf „systemische“ Mängel des „Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen“ und zum anderen in den hohen Anforderungen an die Widerlegung der grundsätzlichen Vermutung der Wahrung der EU-GRCh durch die Mitgliedstaaten. Eine Grundrechtsverletzung in diesem Sinne droht aber dem Flüchtling.
Nach Art. 6 EU-GRCh, für dessen Auslegung der Maßstab des Art. 5 EMRK heranzuziehen ist33, hat jeder Mensch das Recht auf Freiheit. Die Freiheit darf nur bei rechtmäßiger Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist, und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Buchst. b und f EMRK). Jeder festgenommenen Person muss innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden (Abs. 2). Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist (Abs. 4). Die Haft muss in verhältnismäßiger Weise ihrem Zweck entsprechen. Sie muss den Umständen nach notwendig sein34. Dies gilt sowohl für die Haftbedingungen35 als auch die Bemessung des Zeitintervalls für die Überprüfung der Haftanordnung36. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob die inhaftierte Person eine Straftat begangen hat oder aber – etwa wie ein Asylantragsteller – in Angst um ihr Leben ihr Heimatland verlassen hat37.
Gemessen an diesem Maßstab ist die Vermutung, dass Ungarn im Asylverfahren das Recht auf Freiheit nach Art. 6 EU-GRCh achtet, auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse zur tatsächlichen Inhaftierung von Asylantragstellern bei summarischer Prüfung als widerlegt anzusehen. Es besteht die ernstliche Befürchtung der systematisch willkürlichen und unverhältnismäßigen Inhaftierung von alleinstehenden und volljährigen Dublin-Rückkehrern, zu denen auch der Flüchtling zählt. Zwar verbietet Art. 5 Abs. 1 EMRK nicht grundsätzlich, auch Asylantragsteller zu inhaftieren38. Es bestehen allerdings tatsächliche Anhaltspunkte für eine willkürliche und unverhältnismäßige Anwendungspraxis in Ungarn. Der nur begrenzte Zweck der Asylhaft findet bei deren Ausgestaltung keine hinreichende Berücksichtigung. So lässt sich die ausnahmslose Inhaftierung aller Dublin-Rückkehrer schon als solche durch die in Art. 31/A Abs. 1 des ungarischen Asylgesetzes geregelten Haftgründe kaum rechtfertigen. Auch gibt es Hinweise auf gesetzlich überhaupt nicht vorgesehene Begründungen der Haft39. Hinzukommt, dass den Inhaftierten unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 EMRK eine (verständliche) individuelle Begründung der Haftanordnung vorenthalten wird40. Dies wie auch die geschilderte tatsächliche Entscheidungspraxis wecken den Verdacht einer willkürlichen und damit gesetzeswidrigen Handhabung der gesetzlich geregelten Haftgründe durch die Behörden. Die durchschnittliche Dauer der Inhaftierung über mehrere Monate41 erscheint zumindest bei bestimmten Haftgründen (Identitätsfeststellung) sowie Staatsangehörigen aus anerkennungsträchtigen Herkunftsstaaten wie dem Flüchtling unverhältnismäßig. Jedenfalls erweisen sich der zeitliche Abstand der richterlichen Überprüfung der Haft wie auch die Ausgestaltung dieses Verfahrens als nicht effektiv und damit unverhältnismäßig. Gegen die Anordnung der Haft oder von Sicherungsmaßnahmen gegen einen Asylantragsteller existiert kein individuelles Rechtmittel42. Auch die automatische gerichtliche Haftprüfung genügt den Anforderungen nicht. Eine solche Prüfung findet wegen der pauschalen Verlängerung der Haft um den maximal zulässigen Zeitraum erst nach zwei Monaten statt und beschränkt sich auf eine durchschnittlich dreiminütige Anhörung des Betroffenen43. Nach alledem erscheint eine Überstellung des Flüchtlings nach Ungarn nicht zumutbar.
Verwaltungsgericht Berlin – Bschluss vom 15. Januar 2015 – VG 23 L 899.2014
- EuGH, Urteil vom 14.11.2013 – Rs. C-4/11 , Rn. 36[↩]
- EuGH, Urteil vom 21.12 2011 – C-411/10 u.a., Rn. 81 ff.[↩]
- EuGH, a. a. O., Rn. 79 f.[↩]
- EuGH, a.a.O., Rn. 104[↩]
- vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 81 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – BVerwG 10 B 6/14 , Rn. 6, und Beschluss vom 06.06.2014 – BVerwG 10 B 35.14 –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013 – 12 S 675/13 , Rn. 3 f.; jeweils juris[↩]
- BVerwG, a.a.O., Rn. 9[↩]
- BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 und 6.06.2014, a.a.O. unter Verweis auf die Erwägungen des EuGH zur Erkennbarkeit solcher Mängel für andere Mitgliedstaaten in EuGH, a.a.O., Rn. 88 bis 94[↩]
- BVerwG, a.a.O.; Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO: „wesentliche Gründe“[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 30.05.2013 – C528/11 , Rn. 44[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08 u.a. , Rn. 89 f.[↩]
- VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 6[↩]
- EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, Rn. 220 mw.N.[↩]
- EGMR, Urteil vom 15.07.2002 – 47095/99, Kalaschnikow/Russland, Rn. 95; zur Prüfung allein der Haftbedingungen am Maßstab des Art. 3 EMRK siehe etwa EGMR, Urteil vom 30.04.2013 – 49872, Timoschenko/Ukraine; vgl. auch BGH, Urteil vom 04.07.2013 – III ZR 342/12 , Rn. 32[↩]
- EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 , M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413, Rn. 221[↩]
- vgl. Sinner, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Art. 3, Rn. 12; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl.2011, Art. 5, Rn. 10 ff.[↩]
- EGMR, Urteil vom 31.05.2011 – 5829/04, Chodorkowskij/Russland[↩]
- EGMR, Urteil vom 13.01.2011 – 6587/04, Rn. 107 m.w.N., Urteil vom 08.07.2004 – 48787/99, Ilascu/Moldau und Russland, Rn. 434 ff.[↩]
- vgl. zuletzt VG Berlin, Beschluss vom 17.09.2014 – VG 23 L 467.14 A ; vgl. VG Berlin, Beschluss vom 07.07.2014 – VG 9 L 151.14 A ; Beschluss vom 30.07.2014 – VG 34 L 95.14 A ; s.a. EGMR, Urteil vom 03.07.2014 – 71932/12, Mohammadi/Österreich; VG Würzburg, Beschluss vom 11.12 2014 – W 1 S 14.50043 , welches die jüngsten Erkenntnisse zur Inhaftierungspraxis allerdings noch unberücksichtigt lässt[↩]
- in deutscher Übersetzung zitiert in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 19.11.2014 [im Folgenden: Auswärtiges Amt], S. 2[↩]
- Auskünfte an das VG Düsseldorf des UNHCR vom 30.09.2014 [im Folgenden: UNHCR], S. 2, und von Pro Asyl vom 31.10.2014 [im Folgenden: Pro Asyl], S. 2[↩]
- zitiert bei VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.2014 – 6 L 1235/14.-A , Rn. 70[↩]
- UNHCR, S. 6[↩]
- Auswärtiges Amt, S. 6; vgl. auch die Entscheidung des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2014 – W 185 20062471[↩]
- UNHCR, a.a.O., Seite 2[↩]
- Pro Asyl, S. 4 f.; UNHCR, S. 3[↩]
- kritisch allerdings VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2014 – 13 L 172.14 A[↩]
- Auswärtiges Amt, S. 3 f.; Pro Asyl, S. 5; UNHCR, S. 3[↩]
- Pro Asyl, S. 5; UNHCR, S. 3[↩]
- Auswärtiges Amt, S. 2; Pro Asyl, S. 2[↩]
- EuGH, Urteil vom 21.12 2011 – C-411/10 u.a. , Rn. 64 ff.[↩]
- vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 86[↩]
- vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 77, m.w.N.[↩]
- vgl. Bernsdorff, in: Meyer, EU-GRCh, 4. Aufl.2014, Art. 6 Rn. 13[↩]
- EGMR, Urteil vom 30.04.2013 – 49872/11, Timoschenko/Ukraine, Rn. 265[↩]
- Elberling, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Art. 5, Rn. 25[↩]
- Elberling, a.a.O., Rn. 100[↩]
- EGMR, Urteil vom 25.06.1996 – 19776/92 – Amuur/Frankreich, Rn. 43; Urteil vom 29.01.2008 – 13229/03 – Saadi/Vereinigtes Königreich, Rn. 74[↩]
- vgl. EGMR, Urteil vom 29.01.2008 – 13229/03 – Saadi/Vereinigtes Königreich, Rn. 64[↩]
- vgl. Pro Asyl, S. 8[↩]
- UNHCR, S. 2; Pro Asyl, S. 8[↩]
- Pro Asyl, S. 1; UNHCR, S. 2[↩]
- UNHCR, S. 7; Pro Asyl, S. 9 f.; Auswärtiges Amt, S. 7 f.[↩]
- UNHCR, a.a.O.; Pro Asyl, a.a.O.[↩]