Keine bauplanungsrechtliche Veränderungssperre gegen Intensivtierhaltung

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat eine bauplanungsrechtliche Veränderungssperre einstweilen außer Vollzug gesetzt, mit welcher die Gemeinde Lähden die Planung für ein großflächiges „Sondergebiet Tierhaltungsanlagen“ sichern wollte. Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren war ein Bauherr, der die Errichtung einer Schweinemastanlage mit etwa 7500 Mastplätzen beabsichtigt; diesem Vorhaben hätte die Veränderungssperre entgegengestanden.

Keine bauplanungsrechtliche Veränderungssperre gegen Intensivtierhaltung

Zwar bestätigte das OVG seine frühere Rechtsprechung, dass eine Steuerung von Intensivtierhaltungsanlagen durch einfachen, praktisch gemeindeweiten Bebauungsplan grundsätzlich zulässig ist1. Will die Gemeinde aber bereis während des Aufstellungsverfahrens für einen solchen Bebauungsplan eine Veränderungssperre erlassen, müssen die Planungsabsichten schon zu einem Mindestmaß konkretisiert sein. Erforderlich ist dafür nach Ansicht des OVG unter anderem, dass schon bestimmte Bereiche des Gemeindegebiets für die Ansiedlung solcher Anlagen ins Auge gefasst sind. Diese Konkretisierungsanforderungen waren im Streitfall nicht erfüllt.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. April 2009 – 1 MN 289/08

  1. OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Oktober 2005 – 1 KN 297/04[]
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