Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb ein Eilantrag zur unverzüglichen Verabreichung einer ersten Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV‑2 ohne Erfolg.

Nachdem bereits das Verwaltungsgericht München1 und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof2 das Ansinnen des Antragstellers abgelehnt hatten, lehnte nun auch das Bundesverfassungsgericht seinen Antrag kurz und knapp ab:
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung3.
Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Der Antragsteller hat nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen, dass ihm durch ein Abwarten auf eine erste Schutzimpfung innerhalb der Gruppe der Anspruchsberechtigten mit hoher Priorität („Gruppe 2“) ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG entstünde, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge. Er hat bereits nicht dargelegt, dass er eine erste Schutzimpfung in dieser Gruppe der Anspruchsberechtigten nicht alsbald erhalten könne. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht hinreichend vorgetragen, dass ihm eine risikoverringernde Isolation unmöglich sei. Auch seine Ausführungen zum Infektionsrisiko durch die medizinischen Behandlungen bleiben unzureichend. Weshalb das Ansteckungsrisiko bei teilstationärer Behandlung erwiesen hoch sei, legt der Antragsteller nicht näher dar.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 1 BvQ 15/21
- VG München, Beschluss vom 28.01.2021 – M 26b E 21.393[↩]
- BayVGH, Beschluss vom 10.02.2021 – 20 CE 21.321[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.08.2020 – 1 BvQ 60/20, Rn. 6; Beschluss vom 22.11.2018 – 1 BvQ 81/18, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss vom 18.03.2019 – 1 BvQ 90/18, Rn. 6[↩]
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