Keine Demo mit bis zu 10.000 Teilnehmern

Sollte einem Veranstalter die zur Durchführung einer angemeldeten Versammlung die (hier:) nach § 7 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Satz 2 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV)1 erforderliche Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Behörde versagt oder nicht rechtzeitig erteilt werden, muss er zunächst die Möglichkeit verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nutzen, bevor er sich mit einem Eilantrag an das Bundesverfassungsgericht wenden kann.

Keine Demo mit bis zu 10.000 Teilnehmern

Die betonte das Bundesverfassungsgericht jetzt nochmals für eine Veranstaltung, die zwei Tage nach dem Entscheidungsdatum des Bundesverfassungsgericht stattfinden sollte.

Ohne Erfolg machte der Veranstalter dabei auch geltend, dass ihm der Verweis auf fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht zumutbar sei, nachdem er bereits für den 23. und den 30.05.2020 im Wesentlichen vergleichbare Versammlungen angemeldet habe, für die jeweils nur bis zu 1.000 Teilnehmer genehmigt worden seien; die deshalb von ihm bei dem Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Durchführung der Versammlungen mit jeweils bis zu 10.000 Teilnehmern gestellten Eilrechtsschutzanträge seien ebenso erfolglos geblieben wie seine hiergegen bei dem Verwaltungsgerichtshof eingelegten Beschwerden. Es ist ihm gleichwohl zumutbar, erforderlichenfalls erneut um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen.

Den aus dem Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes folgenden Anforderungen genügen Veranstalter regelmäßig nicht schon dadurch, dass sie darauf verweisen, dass vorausgegangene Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes zu vergleichbaren Verwaltungsentscheidungen erfolglos geblieben seien. Dafür spricht hier auch, dass es sich bei der gegenwärtigen Corona-Pandemie und dem damit einhergehenden Infektionsrisiko, auf das Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof in ihren Entscheidungen maßgeblich abgehoben haben, um ein dynamisches und tendenziell volatiles Geschehen handelt, dessen Entwicklung nicht nur der Verordnungsgeber im Auge zu behalten hat2, sondern auch bei der Rechtsanwendung im Einzelfall durch Behörden und Gerichte von Bedeutung sein kann, namentlich bei der hier in Rede stehenden Beurteilung der infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit einer Ausnahmegenehmigung nach § 7 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Satz 2 der 5. BayIfSMV. Hier kommt hinzu, dass sowohl die Behörde als auch Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof wesentlich auch mit Erfahrungen anlässlich früherer von dem Veranstalter durchgeführter oder erst kurz vor dem geplanten Beginn abgesagter Versammlungen argumentiert haben. Es ist für das Bundesverfassungsgericht nicht erkennbar und bedarf der Klärung in einem fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren, wie die zeitlich letzte, für den 30.05.2020 angemeldete Versammlung verlaufen ist und ob sich hieraus möglicherweise Folgerungen für die nunmehr geplante Versammlung ziehen lassen.

Weiterlesen:
Demonstrationszug am Volkstrauertag?

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 1 BvQ 66/20

  1. vom 29.05.2020, BayMBl. Nr. 304[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.04.2020 – 1 BvQ 28/20, Rn. 14[]

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