Keine Duldungspflicht für unerlaubte Spielhallen

Eine Betreiberin von Spielhallen, für die am 30.06.2021 keine Erlaubnis erteilt war, kann in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht verlangen, dass der Spielhallenbetrieb geduldet wird, bis über einen Erlaubnisantrag entschieden ist.

Keine Duldungspflicht für unerlaubte Spielhallen

Dies entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in zwei Beschwerdeverfahren, in denen die Beteiligten über die Duldung von Spielhallen in Pulheim stritten,  für die bis 2017 Erlaubnisse erteilt waren und die die Spielhallenbetreiberin seitdem ohne eine spielhallenrechtliche Erlaubnis betreibt. Bei einer der Spielhallen handelt es sich um eine Verbundspielhalle, also nebeneinanderliegende, baulich verbundene Spielhallen mit eigenen Eingängen. Die Spielhallenbetreiberin hatte im Jahr 2017 Erlaubnisanträge nach dem bis zum 30.06.2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrag gestellt, über die die Stadt Pulheim bis zum Außerkrafttreten der alten Rechtslage nicht entschieden hatte. Die Spielhallenbetreiberin hatte nicht versucht, eine vorherige Erlaubniserteilung gerichtlich zu erstreiten. Anträge für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 sind ebenfalls noch nicht beschieden. Die Spielhallenbetreiberin begehrt mit Blick auf die Strafbarkeit illegalen Glücksspiels von der Stadt die aktive Duldung ihrer Spielhallen bis zur Entscheidung über ihre Erlaubnisanträge.

Ihre Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen blieben beim Verwaltungsgericht Köln1 und jetzt auch beim Oberverwaltungsgericht in Münster ohne Erfolg:

Die Spielhallenbetreiberin hat keinen Duldungsanspruch. Vor der Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit ist regelmäßig der reguläre Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten. Dies gilt auch und gerade mit Blick auf die Strafbarkeit der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels.

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Nach neuer Rechtslage kann eine Duldung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes – über die gesetzlich vorgesehenen Fälle hinaus – etwa dann geboten sein, wenn Konkurrenzsituationen vor dem 1.07.2021 nicht mehr abschließend aufgelöst werden konnten, obwohl der die Duldung begehrende Spielhallenbetreiber das ihm Mögliche zur Erlangung einer eigenen Spielhallenerlaubnis getan, insbesondere rechtzeitig um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat.

Ferner kann sich im Einzelfall aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot eine Pflicht ergeben, eine ohne Erlaubnis und damit formell illegal betriebene Spielhalle bis zu einer Entscheidung über den Erlaubnisantrag zu dulden. Dies ist aber allenfalls dann anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllte und dies offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre.

Hier liegt jedoch kein Ausnahmefall vor, in dem ein Spielhallenbetrieb ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu dulden sein könnte. Weder ist eine Duldung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes geboten noch sind die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt.

In einem der beiden Verfahren Verfahren2 steht der Erlaubniserteilung schon entgegen, dass der gesetzlich zu einer Schule einzuhaltende Mindestabstand unterschritten wird. Von der Einhaltung des Mindestabstandes kann auch nicht abgesehen werden, weil die ursprünglich erlaubten Spielhallen nach dem 1.12.2012 baulich verändert worden sind.

In dem anderen Verfahren betreffend die Verbundspielhalle3 sind die Antragsunterlagen noch nicht vollständig eingereicht. Zudem bedarf es einer Auswahlentscheidung zwischen zwei Spielhallen, die etwa 160 Meter voneinander entfernt liegen, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen nur ein Mindestabstand von 100 Meter einzuhalten ist.

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Keine zweite Spielhalle!

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Beschluss vom 24. März 2022 – 4 B 1520/21 und 4 B 1522/21

  1. VG Köln – 24 L 1199/21 und 24 L 1198/21[]
  2. OVG NRW – 4 B 1520/21[]
  3. OVG NRW – 4 B 1522/21[]

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