Keine erneute Fahrtenbuchauflage wegen Nichtvorlage des Fahrtenbuchs

Ist ein (neuerlicher) Verkehrsverstoß nicht aufklärbar, weil das Fahrtenbuch nicht vorgelegt wurde, rechtfertigt dies nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover keine erneute Fahrtenbuchauflage.

Keine erneute Fahrtenbuchauflage wegen Nichtvorlage des Fahrtenbuchs

Rechtsgrundlage für die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für einen oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Eine derartige Fahrtenbuchauflage hatte im vorliegenden Fall die Straßenverkehrsbehörde erlassen. Seine Wirkungen sind durch Zeitablauf erledigt, denn die Frist, in der das Fahrtenbuch zu führen war, ist abgelaufen. Um die Nichtaufklärbarkeit der später erfolgten Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften geht es bei der nunmehr erneut angeordneten Fahrtenbuchauflage nicht. Aus der Begründung für die Verlängerung der Frist, in der das zweite Fahrtenbuch zu führen ist, – von ursprünglich sechs Monaten auf neun Monate – ist ersichtlich, dass Anlass für die erneute Fahrtenbuchauflage die Nichtbefolgung der Anordnung zur Vorlage des ersten Fahrtenbuchs war, welches der Antragsteller vom Tag nach der Bekanntgabe der ersten Fahrtenbuchauflage sechs Monate lang hätte führen müssen.

Die Regelung in § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO bietet keine Rechtsgrundlage für eine Fahrtenbuchauflage wegen Nichtvorlage des Fahrtenbuchs. Vielmehr stellt die Rechtsordnung für ein derartiges als rechtswidrig und vorwerfbar gewertetes Verhalten ausdrücklich eine Sanktion zur Verfügung. Gemäß § 69 a Abs. 5 Nr. 4 a StVZO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 a Abs. 3 StVZO ein Fahrtenbuch nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt. Ein derartiger Verstoß wird bei fahrlässiger Begehung gemäß § 1 BKatVO i. V. m. Nr. 190 der Anlage (BKat) mit einer Geldbuße in Höhe 50,00 € geahndet; im Falle vorsätzlicher Begehung ist eine Verdoppelung des Bußgeldes möglich (§ 3 Abs. 4 a BKatVO). Der Verstoß ist nach der Punktbewertung in Nr. 7 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt bewertet und führt zu einer entsprechenden Eintragung im Verkehrszentralregister. Das Unterlassen der vom Antragsgegner angeordneten Vorlage des ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs wird als Verwaltungsunrecht, d. h. als eine Verhaltensweise mit einem – gegenüber der Verwirklichung eines Straftatbestandes – geringeren Unrechtsgehalt durch eine Geldbuße geahndet1. Die Geldbuße ist in erster Linie darauf gerichtet, eine bestimmte Ordnung durchzusetzen und verfolgt damit neben spezialpräventiven auch generalpräventive Zwecke2.

Eine erneute Fahrtenbuchführungspflicht hat die Nichtvorlage des Fahrtenbuchs hingegen nicht zur Folge. Hätte der Verordnungsgeber dies aus Gründen der Gefahrenabwehr so gewollt, hätte er in § 31 a StVZO die Möglichkeit der mehrmaligen Anordnung der Fahrtenbuchauflage im Falle des fehlenden Nachweises der (ordnungsgemäßen) Fahrtenbuchführung ausdrücklich regeln können und müssen. Diese rechtliche Einschätzung steht nicht im Widerspruch zu dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. April 20093 und der dazu ergangenen Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs4, da unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen. Gegenstand der vorgenannten Entscheidungen war ein Verlängerungs- und Erweiterungsbescheid, der einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt betraf, denn die ursprüngliche Frist zur Führung des Fahrtenbuchs war bei Erlass des Bescheides noch nicht ganz abgelaufen. Streitgegenstand des hier zu entscheidenden Eilverfahrens ist ein abgeschlossener Sachverhalt, denn die ursprüngliche Fahrtenbuchführungsfrist war abgelaufen.

Selbst wenn man der Einschätzung des Gerichts zum Fehlen der Rechtsgrundlage für die erneute Fahrtenbuchanordnung nicht folgt, erweist sich der Bescheid des Antragsgegners bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig. Bei der nach § 31a Abs. 1 StVZO zu treffenden Ermessensentscheidung hat die Antragsgegner die Fahrtenbuchdauer gegenüber der in der ursprünglichen Fahrtenbuchauflage festgesetzten Frist von sechs auf neun Monate verlängert und diese Verlängerung mit der Nichtführung des mit Bescheid vom 23.07.2009 angeordneten ersten Fahrtenbuchs begründet. Der Antragsgegner hat damit das ihm in § 31 a Abs. 1 StVZO eingeräumte Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt, wie § 40 VwVfG es vorgibt. § 31 a Abs. 1 StVZO nimmt für die Fahrtenbuchanordnung den Verkehrsverstoß, der nicht hatte aufgeklärt werden können, in den Blick, d. h. im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist die Schwere des Verkehrsverstoßes von Belang. Hierbei darf sich die Verkehrsbehörde an den in Anl. 13 zur FeV geregelten Punktzahlen und den darin zum Ausdruck kommenden Wertungen des Verordnungsgebers orientieren5. Der Umstand, dass ein bereits angeordnetes Fahrtenbuch nicht geführt wurde, stellt für die Dauer der erneuten Fahrtenbuchanordnung kein sachgerechtes Kriterium dar6.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 5 B 4932/10

  1. Göhler, OWiG, Komm. 15. A., Vor § 1, Rdnr. 7 ff.[]
  2. Göhler, a.a.O., Rdnr. 9[]
  3. VG Würzburg, Beschluss vom 27.04.2009 – W 6 S 09.263[]
  4. BayVGH, Beschluss vom 20.07.2009 – 11 CS 09.1258[]
  5. ständ. Rspr., vgl. dazu Hentschel / König / Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. A., § 31 a StVZO, Rdnr. 9[]
  6. anders bei dem Sachverhalt, über den vom VG Würzburg, a.a.O., und vom BayVGH, a.a.O., zu entscheiden war, denn dort war unter anderem Kriterium für die Verlängerung, dass die ursprüngliche Fahrtenbuchdauer aufgrund des Gewichtes der beiden Verkehrsverstöße im Rahmen der Verhältnismäßigkeit noch „Raum“ für eine Verlängerung bot[]