Ein Insolvenzverwalter hat zum Zweck der Überprüfung oder Vervollständigung von masserelevanten Vermögensangaben einer Gemeinschuldnerin keinen aus § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 StVG folgenden Anspruch gegenüber der KFZ-Zulassungsstelle auf Bekanntgabe von Fahrzeugdaten. Es verbleibt insoweit bei dem von den §§ 97 und 98 InsO zur Verfügung gestellten Instrumentarium, der Insolvenzverwalter bleibt also auf die Auskünfte des Insolvenzschuldners angewiesen.
Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 4. September 2009 -6 A 46/09










