Schausteller, die auf Jahrmärkten Ponyreiten für Kinder anbieten, müssen nicht nach jeweils 30 Minuten Einsatz ihrer Pferde einen Handwechsel durchführen. Mit dieser Begründung gab jetzt das Verwaltungsgericht Minden drei Klagen statt, in denen sich die Kläger gegen entsprechende Auflagen in den ihnen von den Kreisen Gütersloh und Paderborn erteilten Erlaubnissen gewandt hatten.

Das Verwaltungsgericht Minden hielt eine solche Auflage zum Schutz der Tiere für nicht erforderlich. Es gebe gleich geeignete, mildere Mittel für ein physisch und psychisch ausgeglichenes Training der Pferde. Ein Richtungswechsel nach 30 Minuten Einsatz, der den Tieren nach den übereinstimmenden Auffassungen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Sachverständigen nur schwer und unter großem Zeitaufwand beizubringen sei, sei nicht zwingend notwendig. Darüber hinaus rügte das Verwaltungsgericht, dass den Klägern keine angemessene Übergangsfrist eingeräumt worden sei. Für die Kläger bedeute die sofortige Umsetzung der Auflage, dass sie jedenfalls zunächst ihren Betrieb einstellen müssten. Da der Gesundheitszustand der Ponys aber nicht beanstandet worden sei, bedürfe es keines sofortigen Handelns. Es sei deshalb unangemessen, den Klägern keine Zeit für das Umtrainieren der Tiere zu geben.
Verwaltungsgericht Minden, Urteile vom 18. November 2010 – 2 K 2485/08, 2 K 697/09 und 2 K 12/09