Einem Bürger steht nach Ansicht des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gegen einen im Rahmen der Regionalplanung ergangenen Zielabweichungsbescheid keine Klagebefugnis zu.

So hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Klage gegen einen Bescheid der Landesdirektion Sachsen, mit dem diese eine Abweichung vom »Ziel Z 7.3« (Siedlungsabstand) des Regionalplans Westsachsen 2008 zugunsten eines Kiessandtagebaus zuließ, als unzulässig abgewiesen:
Die Kläger, die im Umfeld der geplanten Erweiterung eines Abbaufelds in Leipzig wohnen, haben vorgetragen, dass das genannte Ziel der Vermeidung von Immissionsbelastungen und Beeinträchtigungen des Wohnumfelds diene und deshalb ein Mindestabstand von 300m zwischen Wohnbebauung und Abbaustätte einzuhalten sei.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht beurteilte die Klage bereits mangels Klagebefugnis der Kläger als unzulässig. Regelungen über das regionalplanerische Ziel seien nicht drittschützend. Es fehle an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung, da das »Ziel Z 7.3« keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber den Anwohnern habe.
Der Tagebau ist bisher nicht bergrechtlich zugelassen; darüber hat das Sächsische Oberbergamt zu entscheiden.
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2023 – 1 C 27/22
Bildnachweis:
- Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Ortenburg Bautzen): Stephan M. Höhne | GFDL GNU Free Documentation License 1.2