Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat jetzt den Betrieb der „Kleinen Düse“ auf dem Flugplatz Essen/Mülheim endgültig untersagt.
Die von der Bezirksregierung Düsseldorf für ein Luftfahrtunternehmen am Flugplatz Essen/Mülheim erteilten Außenstart- und Landeerlaubnisse für strahlgetriebene Flugzeuge vom Typ Cessna 525, 525 A und 525 B sind rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Diese Feststellung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf1 hat das Oberverwaltungsgericht in Münster gestern bestätigt und den Antrag des Luftfahrtunternehmens auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geteilt, dass die angefochtenen Erlaubnisse den in der Nähe des Flugplatzes wohnenden Kläger in seinen nachbarlichen Rechten verletzten, weil sie als Ausnahmeerlaubnisse nicht das gesetzlich zulässige Mittel seien, den Betrieb der sogenannten „Kleinen Düse“ auf dem Flugplatz Essen/Mülheim zu ermöglichen. Die Zulassung dieser Düsenjets stelle eine wesentliche Änderung des Betriebes des Flugplatzes dar und könne deshalb nicht im Wege einer Ausnahmeerlaubnis genehmigt werden.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 20 A 894/10
- VG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2010 – 6 K 2481/08[↩]











