Womit sich das Bundesverfassungsgericht alles befassen muss… Aktuell musste das Bundesverfassungsgericht über einen Antrag entscheiden, im Wege der einstweiligen Anordnung

- Deutschland zu verpflichten, die komplette Bundesregierung neu zu besetzen, Richterbesetzungen neu vorzunehmen, wobei die Neubesetzung ausschließlich mit Parteimitgliedern der Partei DIE LINKE erfolgen sollen und Gregor Gysi zum neuen Bundeskanzler oder Sara Wagenknecht zur neuen Bundeskanzlerin zu ernennen,
- Polen aufzufordern, Namen und Daten von im Krieg Verstorbenen/Opfern bekannt zu geben, um Entschädigungen geltend machen zu können,
- Polen aufzufordern, Bankkonten von diversen Personen bekannt zu geben, um Entschädigungen durchsetzen zu können,
- Marokko aufzufordern, Namen und Daten von im Krieg Verstorbenen/Opfern bekannt zu geben, um Entschädigungen geltend machen zu können,
- die Namen aller Richter und Richterinnen, die seit 1947 in Deutschland tätig waren bekanntzugeben, und diese für begangene Verbrechen rechtlich zur Verantwortung zu ziehen,
- alle Opfer falscher EU-Rechtsanwendung aus Gefängnissen zu befreien, insbesondere Beate Zschäpe, und diese von Schulden und von Strafen zu befreien,
- die Schreiben und Anträge der Beschwerdeführerin an alle Verfassungsgerichte der EU weiterzuleiten.
Und wie zu erwarten, lehnte das Bundesverfassungsgericht diesen Antrag ebenso ab wie den damit verbundenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. In den höflichen Worten des Bundesverfassungsgerichts liest sich das dann so:
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache1 einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet2.
Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre. Die Antragstellerin wendet sich mit ihren verschiedenen Anträgen jeweils nicht gegen konkrete Hoheitsakte der deutschen öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG. Zum einen sind Adressaten ihrer Anträge ausländische Staaten; soweit sie Maßnahmen der deutschen öffentlichen Gewalt begehrt, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, aus welchen Grundrechten sie entsprechende Ansprüche ableiten könnte. Die unter a)), und e)) bis g)) aufgeführten Antragsziele können mit der Verfassungsbeschwerde nicht erreicht werden.
Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig ist, hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts3.
Die Antragstellerin wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 Euro auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann4.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss der des Zweitens vom 7. April 2020 – 2 BvQ 19/20
- vgl. BVerfGE 3, 267, 277; 11, 339, 342; 16, 236, 238; 35, 193, 195; 71, 350, 352; 150, 163, 166 Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 17.09.2019 – 2 BvQ 59/19, Rn. 16; Beschluss vom 04.12 2019 – 2 BvQ 91/19, Rn. 2; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 89, 344, 345; 92, 130, 133; 118, 111, 122; 143, 65, 87; 145, 348, 356 Rn. 28; 150, 163, 166 Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 17.09.2019 – 2 BvQ 59/19, Rn. 16; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 1, 109, 112; 1, 415, 416; 79, 252, 253; 92, 122, 123; BVerfG, Beschluss vom 28.06.2018 – 2 BvR 2380/17, Rn. 2 f.; Beschluss vom 04.07.2018 – 2 BvR 62/18, Rn. 1; Beschluss vom 06.11.2019 – 2 BvR 1105/19, Rn. 3; stRspr[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.05.2010 – 1 BvR 690/10 u.a., Rn. 5; Beschluss vom 12.04.2018 – 2 BvR 415/18 u.a., Rn. 2; Beschluss vom 30.10.2019 – 2 BvR 1598/19, Rn. 2; Beschluss vom 10.02.2020 – 1 BvR 168/20, Rn. 3[↩]