Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet des allgemeinen und besonderen Polizeirechts – hier die Befugnis zur Anordnung des teilweisen Abbruchs einer baulichen Anlage – können nicht verwirkt werden1, urteilte jetzt das Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Zunächst geht das Verwaltungsgericht mit der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg2 davon aus, dass polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet des allgemeinen und besonderen Polizeirechts nicht verwirkt werden können. Diesen Befugnissen kommt im öffentlichen Interesse ein überragendes Gewicht zu, das deren Verwirkung nicht zulässt. Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse, die die zuständigen Behörden unter den verschiedensten sachlichen Aspekten ermächtigten, gegen bestehende Störungen vorzugehen, stellen kein subjektives Recht dar, dessen Bestand oder Ausübung durch Nichtgebrauch oder Fehlgebrauch in Frage gestellt und daher in letzter Konsequenz verwirkt werden könnten. Sie knüpfen vielmehr an das Vorhandensein einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. einer Gefahr an und sind den zuständigen Behörden im öffentlichen Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger Zustände zur pflichtgemäßen Erledigung auferlegt. Dieses öffentliche Interesse und diese zur pflichtgemäßen Erledigung übertragene Aufgabe werden nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist.
Unabhängig davon steht einer Verwirkung, so man sie denn auch in Bezug auf ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse für möglich halten sollte, entgegen, dass der Beklagte keinen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der beim Kläger ein schützenswertes Vertrauen entstehen lassen konnte. Auch dies hat das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt; das Gericht folgt auch der diesbezüglichen Begründung und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Soweit der Kläger in der Klagebegründung abermals geltend macht, bezüglich des Kenntnisstandes der Baulichkeiten und Örtlichkeiten sei nicht auf das Landratsamt sondern die Beigeladene abzustellen, übersieht er, dass die Befugnis einzuschreiten nur dem Landratsamt zusteht und sich ein Vertrauenstatbestand allenfalls aus dessen Verhalten entwickeln kann.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 11. August 2010 – 1 K 3470/09
- im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.2008 – 10 S 1388/06 – NVwZ-RR 2008, 696 = VBlBW 2008, 339 = BauR 2009, 485[↩]
- vgl. VGH B-W., Urteil vom 01.04.2008 – 10 S 1388/06, NVwZ-RR 2008, 696 = VBlBW 2008, 339 = BauR 2009, 485 m.w.Nw.; anders noch: VGH B-W., Urteil vom 22.11.1979 – III 32/79[↩]











