Nach einem gestern verkündeten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verlieren Privatpiloten, die bereits über eine zeitlich befristete Fluglizenz verfügen, diese nicht, wenn sie keinen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen.

Der Kläger des vom BayVGH entschiedenen Falls ist Inhaber einer solchen befristeten Fluglizenz, die im Oktober 2009 abläuft. Nach den Anschlägen auf das World-Trade-Center in New York am 11. September 2001 und einem verbotswidrigen Überflug über die Frankfurter Innenstadt durch einen Kleinflieger hatte der Gesetzgeber im Rahmen des sog. Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 die Zuverlässigkeitsüberprüfung auch auf Privatpiloten ausgedehnt. Diese Überprüfung dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen. Eine Regelung darüber, ob die auf Antrag des Piloten durchzuführende Zuverlässigkeitsüberprüfung auch Altfälle bereits erteilter Pilotenlizenzen erfasst, enthält das Gesetz indes nicht. Nach Ansicht der Luftfahrtbehörde verliert der Pilot seine Lizenz, wenn er keinen entsprechenden Antrag auf Überprüfung stellt. Dieser Rechtsauffassung ist bereits das Verwaltungsgericht München entgegengetreten. Der BayVGH wies nunmehr die Berufung des Freistaates Bayern gegen diese Entscheidung zurück. Wenn von der Neuregelung auch bestehende Privatpilotenlizenzen hätten erfasst werden sollen, hätte es dazu aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Übergangsregelung im Gesetz bedurft. Da eine solche fehle, sei das gegenüber dem Kläger angeordnete Ruhen seiner Lizenz aufzuheben.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 3. März 2009 – 8 BV 07.496