Kfz-Prüfhalle in Nachbarschaft eines Baugebiets

Wird eine Kfz-Prüfhalle auch nach ihrem Bau angesichts der topografischen Verhältnisse nicht Teil eines angrenzenden Baugebiets sein, so dass ihre Zulassung auch zu keiner Verfremdung dieses Gebietes führen kann, liegt kein Verstoß gegen den Anspruch der Nachbarn aus dem Baugebiet auf Gebietserhalt vor. Die genehmigte Kfz-Prüfhalle verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, da es nicht zu erwarten ist, dass der Betrieb der Kfz-Prüfhalle zu unzumutbaren Immissionen führt. Daher sind die Nachbarn in einem Baugebiet nicht durch die Baugenehmigung für eine Kfz-Prüfhalle in ihren Rechten verletzt.

Kfz-Prüfhalle in Nachbarschaft eines Baugebiets

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz in dem hier vorliegenden Fall der Nachbarn einer geplanten Kfz-Prüfhalle in Kirchen, durch die sich die Kläger, die ein Wohnhaus bzw. ein als Steuerberatungsbüro genutztes Gebäude in dem nicht überplanten Baugebiet Am Riegel besitzen, in ihren Rechten verletzt sehen. Das Wohnhaus liegt etwa 65 m, das Steuerberaterbüro rund 25 m vom geplanten Bauwerk entfernt. Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte der Landkreis Altenkirchen der Beigeladenen im Februar 2011 die Errichtung der Kfz-Prüfhalle.

Gegen die Baugenehmigung legten die Kläger Widerspruch ein. Ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war erfolgreich, da nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz der Ausgang ihrer Rechtsbehelfsverfahren gegen die Baugenehmigung offen sei. Nach dem Erlass einer Nachtrags-Baugenehmigung wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Altenkirchen den Widerspruch zurück. Daraufhin haben die Kläger Klage gegen die Zulassung der Kfz-Prüfhalle erhoben.

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Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz würden die Kläger durch das Vorhaben nicht in eigenen Rechten verletzt. Ein Verstoß gegen ihren Anspruch auf Gebietserhalt liege nicht vor. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch das Gericht gehörten die Gebäude der Kläger zur Bebauung entlang der Straßen „Am Riegel“ und „Sonnenweg“, in der überwiegend Wohnbebauung anzutreffen sei. Diese Bebauung werde durch eine stark abfallende Böschung vom Standort der geplanten Halle getrennt. Dieser Standort sei Teil einer Freifläche, die angesichts ihrer Ausdehnung mit einer Länge von über 200 m und einer vom Böschungsfuß geschätzten Tiefe von 60 m als Außenbereichsfläche einzustufen; diese sei einer selbständigen Planung zugänglich. Zwar hätte der Beklagte das Vorhaben der Beigeladenen nicht zulassen dürfen, da die L 280 eine trennende Wirkung zwischen dem Baugebiet Am Riegel und den nördlich gelegenen Gewerbe- und Industrieansiedlungen ausübe. Jedoch werde die Kfz-Prüfhalle auch nach ihrem Bau angesichts der topografischen Verhältnisse nicht Teil des Baugebiets Am Riegel sein, so dass ihre Zulassung auch zu keiner Verfremdung dieses Gebietes führen könne. Dies habe aber die Folge, dass die Gebietsart des faktischen Baugebiets Am Riegel sich durch das Vorhaben nicht ändere.

Überdies verstoße die genehmigte Kfz-Prüfhalle auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Es sei nicht zu erwarten, dass der Betrieb der Kfz-Prüfhalle zu unzumutbaren Immissionen führe. Mit der Baugenehmigung werde ein Betriebsablauf festgeschrieben, der nach der vorgelegten sachverständigen schalltechnischen Geräuschimmissionsprognose sogar die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet unterschreite. Überdies handele es sich bei dem von der L 280, der B 62 und dem Schienenweg Köln-Siegen ausgehenden Verkehrslärm nicht um Emissionen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung der Kfz-Prüfhalle stünden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Verkehrslärmbelastung für die Kläger aufgrund der vorhabenbedingten Veränderung des Geländes möglicherweise zunehme. Denn es sei nichts dafür ersichtlich, dass dem bisher auf dem Grundstück der Beigeladenen stehenden Wall rechtlich die Funktion einer Schallschutzmaßnahme zugunsten der Kläger zukäme.

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