Kiel und der Luftreinhalteplan

Die über ein Kalenderjahr zu mittelnden Grenzwerte für einen Luftreinhalteplan sind laut Gesetz schnellstmöglich einzuhalten. Kann das durch den vorrangig geplanten Einsatz der Luftfilteranlagen nicht gewährleistet werden, ist der Luftreinhalteplan zu ändern.

Kiel und der Luftreinhalteplan

So hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein in dem hier vorliegenden Fall entschieden und auf die Klage der Deutschen Umwelthilfe ist das Umweltministerium des Landes Schleswig-Holstein dazu verurteilt worden, den geltenden Luftreinhalteplan Kiel zu ändern.

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein ausgeführt, dass das beklagte Ministerium nicht davon ausgehen dürfe, dass der im Plan vorgesehene Einsatz von Luftfilteranlagen zur Einhaltung der für Stickstoffdioxide geltenden Grenzwerte führe. Konsequenz wäre, dass noch in diesem Jahr ein Fahrverbot für ältere Dieselfahrzeuge auf dem Theodor-Heuss-Ring vorzusehen sei, sobald sich abzeichne, dass die Grenzwerte für das Jahr 2020 anders nicht eingehalten werden können.

Für den Theodor-Heuss-Ring auf einer in westliche Richtung verlaufenden Strecke von ca. 350 m (zwischen Lübscher Baum und Waldwiesenkreisel) sieht der zuletzt im Januar 2020 fortgeschriebene Luftreinhalteplan zwar ein Fahrverbot für Euro 1- bis Euro 5- Diesel vor, dies allerdings nur für den Fall, dass der vorrangig geplante Einsatz von mehreren Luftfilteranlagen auf dem Radweg im Bereich der Messstelle nicht erfolgt oder sich als unzureichend erweist.

Weiter betont das Oberverwaltungsgericht, dass die über ein Kalenderjahr zu mittelnden Grenzwerte laut Gesetz schnellstmöglich einzuhalten sind. Dies gewährleiste der vorrangig geplante Einsatz der Luftfilteranlagen nicht. Auf der Grundlage bisheriger Erkenntnisse sei zu befürchten, dass es entlang der betroffenen Häuserfassade nur zu einer ungleichmäßigen Reduzierung der Schadstoffbelastung komme. Die von der beigeladenen Stadt Kiel in der Sitzung vorgelegte Untersuchung des Herstellers der Luftfilteranlagen sei nicht geeignet, um zu einer günstigeren Prognose zu kommen, so dass sich ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge gegenwärtig als die wirksamere Maßnahme darstelle.

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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Juni 2020 – 5 KN 1/19

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