Einer Kommune steht für die Kindergartenbetreuung von Kindern aus einer Nachbarstadt im Regelfall ein Erstattungsanspruch zu. Aber auch diesen Erstattungsanspruch kann eine Stadt verwirken, wie jetzt ein Fall des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zeigt, in dem das Verwaltungsgericht die Zahlungsklage der Stadt Wülfrath gegen die Stadt Wuppertal wegen Kindergartenbetreuung abgewiesen hat.
In dem Rechtsstreit begehrte die Stadt Wülfrath von der Nachbarstadt Wuppertal die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von ca. 78.000,00 € als Ausgleich dafür, dass Kinder aus Wuppertal zwei konfessionell betriebene Kindergärten in der Stadt Wülfrath besuchen.
Die Düsseldorfer Verwaltungsrichter wiesen die Klage jedoch ab: Ein möglicher Erstattungsanspruch der Stadt Wülfrath sei hier ausgeschlossen, weil sie in Kenntnis ihrer örtlichen Unzuständigkeit als Leistungsträger die Kinder aus Wuppertal betreut habe. Seit der kommunalen Neugliederung im Jahr 1975, bei der ein Teilgebiet der Stadt Wülfrath der Stadt Wuppertal zugeordnet wurde, sei der Stadt Wülfrath bekannt gewesen, dass sie als Leistungsträger für die Kinder aus dem fraglichen Stadtteil von Wuppertal nicht mehr zuständig war. Gleichwohl habe sie die Kinderbetreuung über einen Zeitraum von mehr als 32 Jahren fortgeführt und damit einen etwaigen Erstattungsanspruch verloren.
Gebietsverluste schmerzen manche Städte auch noch nach fast 25 Jahren.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. November 2009 – 24 K 1012/09










