Nach einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist die Stadt Duisburg aus Haushaltsgründen zur Wiedereinführung einer Kindergartenbeitragspflicht für Geschwisterkinder verpflichtet.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat damit den Eilantrag der Stadt Duisburg gegen die kommunalaufsichtliche Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf abgelehnt, für Geschwisterkinder für den Besuch von Kindertageseinrichtungen wieder eine Beitragspflicht in Höhe von 25 % des für das 1. Kind zu zahlenden Betrages vorzusehen, wie sie bis zum 31. Juli 2009 galt.
Die kommunalaufsichtliche Anordnung der Bezirksregierung erweise sich, so das Düsseldorfer Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen, bei vorläufiger Prüfung als rechtmäßig. Die Stadt Duisburg verfüge seit Jahren über kein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept mehr, sei inzwischen überschuldet und gehöre landesweit zu den Kommunen mit der höchsten Pro-Kopf-Verschuldung. In solch einer prekären finanziellen Situation sei eine Gemeinde nach den haushaltswirtschaftlichen Regelungen der Gemeindeordnung verpflichtet, im vertretbaren Rahmen Einnahmemöglichkeiten wahrzunehmen. Das habe der Rat nicht beachtet, als er eine neue, zum 1. August 2009 in Kraft getretene Beitragssatzung beschlossen habe, die die bis dahin geltende 25 %-ige Beitragspflicht für Geschwisterkinder abschaffte. Deshalb habe die Bezirksregierung im Wege der Kommunalaufsicht einschreiten dürfen.
Da die Regelung auch früher in Duisburg galt und die auf ein Viertel des für das 1. Kind entstehenden Betrages ermäßigten Beiträge sich an den Einkommensverhältnissen der Familie orientierten, sei nicht erkennbar, dass Geschwisterkindbeiträge von 7,50 Euro (in der Einkommensgruppe bis 20.000 Euro) bis 78,75 Euro monatlich (in der Einkommensgruppe über 75.000 Euro) unzumutbar seien. Für Eltern mit einem Jahreseinkommen bis 15.000 Euro sei die Inanspruchnahme eines Kindergartenplatzes auch für Geschwisterkinder weiterhin beitragsfrei.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30. November 2009 – 1 L 1700/09