Das nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz (KiBiz) ist nicht verfassungswidrig. Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG dar, dass kirchliche Träger von Kindertageseinrichtungen einen höheren Eigenanteil als andere freie Einrichtungsträger aufzubringen haben. Außerhalb des Kinderbildungsgesetzes bestehe keine Anspruchsgrundlage, aufgrund derer der Kläger einen höheren Zuschuss verlangen könne.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall dem Kläger für das Kindergartenjahr 2016/2017 keinen höheren staatlichen Zuschuss zur Kindergartenfinanzierung zugebilligt. Damit ist die Berufung eines kirchlichen Kindergartenbetreibers aus Wuppertal zurückgewiesen und gleichzeitig das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf1 bestätigt worden.
Der kirchliche Kindergartenbetreiber hat mit der Begründung geklagt, dass die gesetzlich geregelten staatlichen Zuschüsse zur Finanzierung der von ihm betriebenen Kindertageseinrichtung nicht ausreichten. Die landesrechtlichen Regelungen im Kinderbildungsgesetz verletzten sowohl § 4 Abs. 2 SGB VIII als auch Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, dass sich ein Anspruch nicht aus § 74 SGB VIII ergebe, weil dieser durch die Regelung des § 74a SGB VIII gesperrt sei und außerdem § 20 KiBiz 2014 nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstoße, hat der Kläger sein Ziel mit der Berufung weiter verfolgt.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass der Kläger sämtliche Zuschüsse, die im nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz (KiBiz) festgelegt seien, von der Stadt erhalten habe. Das Gesetz sehe nicht vor, dass die Stadt nach Ermessen höhere Zuschüsse gewähren könne. Außerdem seien die Finanzierungsregelungen des Kinderbildungsgesetzes auch nicht verfassungswidrig. Der Umstand, dass nach diesen Regelungen kirchliche Träger von Kindertageseinrichtungen einen höheren Eigenanteil als andere freie Einrichtungsträger aufzubringen hätten, stelle mit Blick auf die abstrakt anzunehmende höhere finanzielle Leistungsfähigkeit der kirchlichen Träger keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3) des Grundgesetzes dar.
Soweit das mit dem Kinderbildungsgesetz eingeführte, auf Pauschalzahlungen beruhende Finanzierungssystem keine für die freien Einrichtungsträger auskömmliche Finanzierung gewährleistet habe, habe der Gesetzgeber – wenn auch verzögert – darauf reagiert und die Finanzierungsregelungen nachgebessert.
Es bestehe außerhalb des Kinderbildungsgesetzes keine Anspruchsgrundlage, aufgrund derer der Kläger einen höheren Zuschuss verlangen könne. Der allgemein für das Kinder- und Jugendhilferecht normierte sogenannte Subsidiaritätsgrundsatz (§ 4 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch), nach dem Einrichtungen freier Träger der Jugendhilfe Vorrang gegenüber staatlichen Einrichtungen hätten, begründe für einen freien Träger einer Kindertageseinrichtung keinen Anspruch auf eine Vollfinanzierung.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Januar 2021 – 21 A 3824/18
- VG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2018 – 24 K 9389/17[↩]
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