Kinderspielplatz als Quelle von Geräuscheinwirkungen

Die von Kinderspielplätzen ausgehenden Geräuscheinwirkungen sind in der Regel als stets zumutbar einzustufen. Damit sind auch die von der Benutzung der auf dem Kinderspielplatz installierten „Seilbahn“ ausgehenden Geräuscheinwirkungen – und zwar sowohl die der spielenden Kinder als auch die des Spielgerätes an sich – als zumutbare und damit als zu duldende Beeinträchtigungen zu qualifizieren.

Kinderspielplatz als Quelle von Geräuscheinwirkungen

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier jetzt eine auf Entfernung einer Seilbahn auf dem Tawerner Spielplatz gerichtete Klage abgewiesen: Seit Einführung des am 20. Juli 2011 in Kraft getretenen § 22 Abs. 1a BImSchG, so das Verwaltungsgericht Trier in seiner Urteilsbegründung, hat sich die bisherige Rechtslage zu den von Kinderspielplätzen ausgehenden Lärmimmissionen grundlegend geändert. Bisher waren die von Kinderspielplätzen ausgehenden Geräusche dem Vermeidungs- und Minimierungsgebot des § 22 BImSchG unterworfen, sodass betroffene Nachbarn einen Abwehranspruch geltend machen konnten, wenn sich die Geräuschimmissionen als unzumutbar dargestellt haben, wobei in der Rechtsprechung insoweit eine Orientierung an den Regelungen der TA Lärm erfolgte, was in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens bedingte.

Nach der neuen Gesetzeslage sind die von Kinderspielplätzen ausgehenden Geräuscheinwirkungen dagegen als in der Regel stets zumutbar eingestuft. Immissionsgrenz- und -richtwerte dürfen nicht mehr herangezogen werden. Die neue Rechtslage führt dazu, dass die von der Benutzung der Seilbahn ausgehenden Geräuscheinwirkungen (sowohl die der spielenden Kinder als auch die des Spielgerätes an sich) als zumutbare und damit als zu duldende Beeinträchtigungen zu qualifizieren sind, weshalb es der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die tatsächliche Lärmbelästigung vor Ort nicht bedarf. Die tatsächliche Lärmbelästigung kann nach der neuen Gesetzeslage nur noch in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Rolle spielen, wenn bspw. sensible Nutzungen wie Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zur unmittelbaren Nachbarschaft des Spielplatzes zählen.

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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 25. Januar 2012 – 5 K 1125/11.TR