Kirche mit Krypta im Industriegebiet

Ist eine Krypta in einer in einem Industriegebiet gelegenen Kirche bauplanungsrechtlich zulässig oder ist eine solche Krypta mit dem Charakter eines Industriegebiets gebietsunverträglich? Mit dieser Frage hatte sich jetzt das Bundesverwaltungsgericht zu beschäftigen:

Kirche mit Krypta im Industriegebiet

Die Klägerin des jetzt vom Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Rechtsstreits ist eine Pfarrgemeinde der Syrisch-Orthodoxen Kirche mit Sitz in Kirchardt. Ihren Antrag auf Genehmigung einer Krypta mit zehn Grabkammern für verstorbene Gemeindepriester im Untergeschoss ihrer in einem Industriegebiet im Einvernehmen mit der Gemeinde genehmigten und errichteten Kirche lehnte die beklagte Stadt Bad Rappenau unter Hinweis auf das hierzu versagte gemeindliche Einvernehmen ab.

Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Verwaltungsgericht Stuttgart hatte die beklagte Stadt Bad Rappenau verpflichtet, über den Antrag der Klägerin erneut zu entscheiden1. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim in seinem Berufungsurteil das verwaltungsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Krypta falle, so die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs, zwar unter den Nutzungskatalog der im Industriegebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten, sie sei aber gebietsunverträglich. Auch eine Befreiung komme nicht in Betracht, insbesondere weil Gründe des Wohls der Allgemeinheit es nicht erforderten, dass die Krypta an der vorgesehenen Stelle eingerichtet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen. Zwar hat es die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt, dass eine Kirchennutzung mit dem Charakter eines Industriegebiets typischerweise unverträglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof wird aber die Befreiungsvoraussetzungen erneut zu prüfen haben. Er hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Achtungsanspruch der Verstorbenen und das Recht der Angehörigen und Trauernden auf ein würdevolles Gedenken bereits aufgrund der Typik und Eigenart des Industriegebietes verletzt werde, ohne abwägend darauf einzugehen, ob diesen Belangen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten – namentlich dem Vorhandensein der Kirche als geschützter Raum und der im Kirchengebäude gelegenen Krypta – hinreichend Rechnung getragen ist.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. November 2010 – 4 C 10.09

  1. VG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2008 – VG 5 K 2146/06[]